@makrthekaiser
Da hast Du Recht, wenn ein Darlehen korrekt verzinst wird (z.B. mit den ESTV-Zinssätzen), dann hat man bezüglich Darlehen keine steuerlichen Probleme (sofern nebst anderem ein Darlehensvertrag, etc. vorliegt). Dies ist aber nicht das Grundproblem hinsichtlich verdeckter Gewinnausschüttung.
Du sprichst davon, dass Du das Geld optimiert aus der AG raus nehmen willst, und zwar definitiv vom Geschäfts- ins Privatvermögen. Mit Deinem Vorgehen nimmst Du es ja nur vorübergehend heraus, das Darlehen bleibt in den Büchern der Firma bestehen und Du hast eine Rückzahlungspflicht. Verzichtet die AG irgendwann auf die Eintreibung (Forderungsverzicht), DANN haben wir eine verdeckte Gewinnausschüttung (aufgeschoben ist nicht aufgehoben...).
Geld definitiv aus einer Firma rausnehmen kann man nur durch Lohn, Dividende oder Kapitalherabsetzung. Oder Kosten, die dem Firmenzweck entsprechen.
Vom Grundsatz her sind eine EF/juristische Person in dieser Hinsicht gleich zu behandeln.
Nun bin auf die Aussage Deines Treuhänders gespannt (aber such Dir einen qualifizierten...)!
Nicht nur aus steuerrechtlicher sondern auch aus handelsrechtlicher Sicht muss noch OR Art. 680 beachtet werden. Der Aktionär hat kein Recht, das einbezahlte Kapital (über Darlehen) zurückzuerhalten... Stichwort: Einlagerückgewähr
Die könnte, muss aber nicht ein Problem darstellen. Häufig wird nicht so genau hingesehen, wenn keine Gläubiger zu schaden kommen können...
Wenn du die Immobilie für die gleiche Firma verwendest, die auch das Objelt gekauft und in den Büchern hat passiert da nichts weiter.
Du ziehst Unterhaltskosten regulär als Aufwand über die Erfolgsrechnung ab und schreibst das Gebäude (ohne Land) entsprechend der Vorgaben ESTV ab.
ACHTUNG nutzt du das Gebäude ausserhalb der Firma (z.B. als Wohnung für dich privat) müssen entsprechende Einnahmen anfallen oder bei dir Privat als zusätzliches Einkommen versteuert werden.
Bitte beachten, dass diese Aussage keinerlei rechtsverbindlichkeit haben kann, da ich weder für die ESTV arbeite noch eine Fachausbildung in dem Bereich habe.
Genau / verbindliche Aussagen bekommst du von deinem Treuhänder / Steuerberater oder wenn die Frage allgemein genuge formuliert ist (es also keine direkte Beratung ist) von der Steuerbehörde direkt.
Was Kaffeebart gesagt hast, kann ich so bestätigen. Beachte allenfalls allfällige MWST-Fragen (wurde für die Immobilie optiert?). Ansonsten kannst Du wie erwähnt die Immobilie im Rahmen des Geschäftszweckes Deiner Einzelfirma vollumfänglich nutzen und die Kosten als geschäftsmässig begründet geltend machen (in der Buchhaltung).
Nein da du ihn als Firma selber nutzt gibt es das mit dem Eigenmietwert nicht.
Man geht ja davon aus, dass du aufgrund der Nutzung dieser Räumlichkeiten mehr Ertrag abwirfst (ob dies dann wirklich so zutrifft ist ein anderes Thema)
Eigenmietwert gibt es nur bei privat genutztem Eigentum. - Aber wie gesagt, dann darfst du in dieser Immobilie auch nicht leben.
Somit wirst du irgendwo selber noch Miete zahlen die versteuert wird oder aber im privaten Eigentum den Eigenmietwert versteuern 😉