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Sanierungsfahrplan und kantonale Fristen

Zwei Fragen entscheiden über die Kosten einer Sanierung: In welcher Reihenfolge wird gemacht — und was verlangt der Kanton, sobald der Wärmeerzeuger ersetzt wird. Unten steht beides: die Reihenfolge und der Wortlaut des Erlasses, mit Artikel und Inkrafttreten.

Hinweis auf die Fundstelle, keine Rechtsberatung. Die Zitate unten sind Auszüge; Ausnahmen, Härtefälle und Übergangsbestimmungen stehen im Gesetz und nicht hier. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen kantonalen Stelle. Frag dort nach, bevor du eine Heizung bestellst — nicht danach.

Dein Kanton

Geprüft sind 26 der 26 Kantone mit 48 Zeilen. Wir nehmen nur auf, was wir im Erlass selbst gelesen haben.

Die Reihenfolge

Der teuerste Fehler einer Sanierung ist die Reihenfolge — nicht der Preis einer einzelnen Massnahme.

  1. 1Zustand festhalten, bevor irgendetwas bestellt wird

    Jahr und Zustand jedes Bauteils — Dach, Fassade, Fenster, Heizung, Kellerdecke. Ohne diese Liste ist jede Reihenfolge geraten.

  2. 2Verbrauch einordnen

    Erst wenn du weisst, wie viel dein Haus je Quadratmeter braucht, weisst du, ob die Hülle oder die Anlage das Problem ist.

  3. 3Gebäudehülle: Dach und oberste Geschossdecke, dann Fassade und Fenster

    Jede Dämmung senkt den Wärmebedarf — und damit die Leistung, die die neue Heizung braucht. Wer umgekehrt vorgeht, kauft eine zu grosse Anlage und zahlt sie zwanzig Jahre ab.

    Förderung für diesen Schritt prüfen · Offerten einholen

  4. 4Wärmeverteilung prüfen

    Eine Wärmepumpe arbeitet umso besser, je tiefer die Vorlauftemperatur ist. Ob die vorhandenen Radiatoren reichen, entscheidet sich vor der Bestellung, nicht danach.

  5. 5Wärmeerzeuger ersetzen

    Jetzt steht die nötige Leistung fest. Und jetzt greift, was der Kanton verlangt — beim Ersatz, nicht vorher.

    Förderung für diesen Schritt prüfen · Offerten einholen

  6. 6Photovoltaik aufs Dach, wenn das Dach ohnehin offen ist

    Gerüst und Dachdecker sind schon da. Ein zweiter Anlauf kostet beides noch einmal.

    Förderung für diesen Schritt prüfen · Offerten einholen

Das Gesuch gehört vor den Baubeginn. In den meisten Förderprogrammen verliert den Anspruch, wer zuerst baut und danach beantragt. Das ist kein Formfehler, den man nachreichen kann.

Alle erfassten Regeln

48 Zeilen aus 26 von 26 Kantonen, jede mit Erlass, Artikel, Inkrafttreten und dem Datum, an dem wir den Gesetzestext selbst abgerufen haben. Wähl oben deinen Kanton — oder klapp die ganze Tabelle auf.

Ganze Tabelle mit allen 48 Regeln zeigen
KantonAuslöserWorum es gehtFristErlass
ZHheizungsersatzBeim Ersatz des Wärmeerzeugers nur erneuerbar — mit KostengrenzeEnergiegesetz des Kantons Zürich (EnerG), LS 730.1, § 11 Abs. 2Fundstelle
ZHstichtagElektroheizungen und zentrale Elektroboiler bis 2030 ersetzen2030Energiegesetz des Kantons Zürich (EnerG), LS 730.1, § 10b Abs. 3Fundstelle
BSheizungsersatzBeim Ersatz des Wärmeerzeugers auf erneuerbar umstellen — ohne MehrkostenEnergiegesetz Basel-Stadt (EnG), SG 772.100, § 7 Abs. 1Fundstelle
BSstichtagAlte Elektroheizungen: 25 Jahre alt, dann fünfzehn Jahre FristEnergiegesetz Basel-Stadt (EnG), SG 772.100, § 9 Abs. 3Fundstelle
GEverbrauchWärmeverbrauchsindex: Grenzwert 125, Sanierungspflicht bei Überschreitung2031Loi sur l’énergie (LEn), RS GE L 2 30 / Règlement d’application (RELen), L 2 30.01, art. 15C LEn, art. 14 RELenFundstelle
GLheizungsersatzBeim Ersatz des Wärmeerzeugers kein fossiles System mehrEnergiegesetz Kanton Glarus (EnG), GS VII E/1/1, Art. 14dFundstelle
NEheizungsersatzBeim Ersatz höchstens 80 Prozent nicht erneuerbarLoi cantonale sur l’énergie (LCEn), RSN 740.1, art. 53Fundstelle
NEstichtagElektroheizungen ab 2030 verboten, zentrale Elektroboiler bis dahin ersetzt2030Loi cantonale sur l’énergie (LCEn), RSN 740.1, art. 54 (Boiler: art. 55)Fundstelle
VDverkaufGEAK ist beim Verkauf eines Wohngebäudes PflichtRèglement sur le certificat énergétique cantonal des bâtiments (R-CECB), RSV 730.01.4, art. 2Fundstelle
VDstichtagElektroheizungen und Elektroboiler bis 2033 ersetzen2033Décret sur l’assainissement des chauffages et chauffe-eaux électriques (DACCE), RSV 730.051, DécretFundstelle
VDstichtagFossile Heizungen: 15 bzw. 20 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Energiegesetzesnoch nicht in KraftLoi vaudoise sur l’énergie (LVLEne), neue Fassung, art. 40 al. 3Fundstelle
BLheizungsersatzSeit 1. Januar 2026 auch beim Kesselersatz erneuerbarDekret zum Energiegesetz Basel-Landschaft, SGS 490.1, § 1aFundstelle
FRheizungsersatzBei der Erneuerung höchstens 80 Prozent nicht erneuerbarLoi sur l’énergie (LEn), RSF 770.1, art. 11b al. 2Fundstelle
FRverkaufGEAK ist bei jeder Handänderung PflichtLoi sur l’énergie (LEn), RSF 770.1, art. 11aFundstelle
AGheizungsersatzBeim Ersatz des Wärmeerzeugers höchstens 90 Prozent nicht erneuerbarEnergiegesetz Kanton Aargau (EnergieG), SAR 773.200, § 7a Abs. 1 und 2Fundstelle
AGstichtagElektroheizung im Haus? Dann ist ein GEAK Plus Pflicht — bis 20302030 (gerechnet)Energiegesetz Kanton Aargau (EnergieG), SAR 773.200, § 7c Abs. 1Fundstelle
BEheizungsersatzAb 20 Jahren Gebäudealter: Standardlösung oder EffizienznachweisKantonales Energiegesetz Bern (KEnG), BSG 741.1, Art. 40a Abs. 1 und 2Fundstelle
BEstichtagElektroheizungen: zwanzig Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes2032 (gerechnet)Kantonales Energiegesetz Bern (KEnG), BSG 741.1, Art. 72Fundstelle
BEstichtagZentrale Elektroboiler: zwanzig Jahre ab der Änderung von 20222043 (gerechnet)Kantonales Energiegesetz Bern (KEnG), BSG 741.1, Art. T1-1 (Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.03.2022)Fundstelle
LUheizungsersatzBeim Ersatz des Wärmeerzeugers höchstens 90 Prozent nicht erneuerbarKantonales Energiegesetz Luzern (KEnG), SRL 773, § 13 Abs. 1Fundstelle
LUstichtagElektroheizungen mit Wasserverteilsystem: fünfzehn Jahre ab 20192034 (gerechnet)Kantonales Energiegesetz Luzern (KEnG), SRL 773, § 12 Abs. 3Fundstelle
SOstichtagElektroheizungen ohne Wasserverteilsystem bis Ende 2030 ersetzen2030Energiegesetz Solothurn, BGS 941.21, § 21bis Abs. 1Fundstelle
SOgeprüft, keineKeine Pflicht zu erneuerbarer Wärme beim HeizungsersatzEnergiegesetz Solothurn, BGS 941.21; Energieverordnung, BGS 941.22 § 15, Volltextprüfung beider ErlasseFundstelle
SHheizungsersatzBeim Heizungsersatz mindestens 40 Prozent einsparen oder erneuerbar deckenEnergiegesetz Schaffhausen, SHR 730.100; Energieverordnung, SHR 730.101, Art. 22 Abs. 1 und 2 EnerG, § 26d Abs. 1 EnerVFundstelle
SHstichtagElektroheizungen und zentrale Elektroboiler bis Ende März 20362036Energiegesetz Schaffhausen, SHR 730.100, Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1Fundstelle
TGheizungsersatzStufenplan im Gesetz: 10 Prozent ab 2020, 15 ab 2025, 20 ab 20302030Energienutzungsgesetz Thurgau (ENG), RB 731.1, § 8a Abs. 1 und 2Fundstelle
TGstichtagZentrale Elektroheizungen und Elektroboiler bis Ende 20352035Energienutzungsgesetz Thurgau (ENG), RB 731.1, § 11b Abs. 1 und 2Fundstelle
ZGheizungsersatzBeim Ersatz des Wärmeerzeugers höchstens 80 Prozent nicht erneuerbarEnergiegesetz Zug, BGS 740.1, § 4c Abs. 1Fundstelle
SZheizungsersatzBeim Ersatz des Wärmeerzeugers höchstens 90 Prozent nicht erneuerbarKantonales Energiegesetz Schwyz (kEnG), SRSZ 420.100, § 8d Abs. 1Fundstelle
SZstichtagElektroheizungen und zentrale Elektroboiler bis 20502050Kantonales Energiegesetz Schwyz (kEnG), SRSZ 420.100, § 22a Abs. 1 und 2Fundstelle
AIheizungsersatzBeim Ersatz des Wärmeerzeugers mindestens 10 Prozent erneuerbarEnergiegesetz Appenzell Innerrhoden (EnerG), GS 730.000, Art. 11b Abs. 1Fundstelle
AIgeprüft, keineKeine Frist für bestehende ElektroheizungenEnergiegesetz Appenzell Innerrhoden (EnerG), GS 730.000, Art. 11a, Volltextprüfung des ErlassesFundstelle
ARheizungsersatzBeim Ersatz des Wärmeerzeugers höchstens 80 Prozent nicht erneuerbarEnergiegesetz Appenzell Ausserrhoden (kEnG), bGS 750.1, Art. 10b Abs. 1Fundstelle
ARstichtagElektroheizungen und Elektroboiler: fünfzehn Jahre ab 20232038 (gerechnet)Energiegesetz Appenzell Ausserrhoden (kEnG), bGS 750.1, Art. 22a Abs. 1 und 2 (Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 28. März 2022)Fundstelle
GRheizungsersatzBeim Ersatz des Wärmeerzeugers mindestens 10 Prozent einsparen oder erneuerbarEnergiegesetz des Kantons Graubünden (BEG), BR 820.200, Art. 10a Abs. 1 und 3Fundstelle
GRgeprüft, keineKeine Frist für bestehende ElektroheizungenEnergiegesetz des Kantons Graubünden (BEG), BR 820.200, Art. 10 und Art. 22, Volltextprüfung des ErlassesFundstelle
NWheizungsersatzBeim Ersatz des Wärmeerzeugers höchstens 90 Prozent nicht erneuerbarKantonales Energiegesetz Nidwalden (kEnG), NG 641.1, Art. 14a Abs. 1 und 3Fundstelle
NWstichtagElektroheizungen mit Wasserverteilsystem: fünfzehn Jahre ab 20212036 (gerechnet)Kantonales Energiegesetz Nidwalden (kEnG), NG 641.1, Art. 35b Abs. 1Fundstelle
SGheizungsersatzBewilligung nur mit GEAK-Klasse D, Minergie oder erneuerbarem BrennstoffEnergiegesetz St. Gallen (EnG), sGS 741.1, Art. 12e Abs. 1Fundstelle
SGgeprüft, keineKeine Frist für bestehende ElektroheizungenEnergiegesetz St. Gallen (EnG), sGS 741.1, Art. 12a, Volltextprüfung des ErlassesFundstelle
URgeprüft, keineKeine Regel zum Wärmeerzeugerersatz im EnergiegesetzEnergiegesetz des Kantons Uri (EnG), RB 40.7211, Artikel 7, Volltextprüfung des ErlassesFundstelle
OWgeprüft, keineDie übernommenen Mustervorschriften enthalten den Heizungsersatz nichtAusführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich, GDB 710.112, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1Fundstelle
JUheizungsersatzErsatz nur mit Bewilligung — Minergie, GEAK-Klasse D oder StandardlösungOrdonnance sur l’énergie (OEn), RSJU 730.11, art. 39Fundstelle
JUverkaufGEAK ist bei der Veräusserung PflichtOrdonnance sur l’énergie (OEn), RSJU 730.11, art. 48 al. 1 let. aFundstelle
TIheizungsersatzBeim Ersatz der Hauptwärmeerzeugung höchstens 90 Prozent nicht erneuerbarLegge cantonale sull’energia (Len), RL 740.100, Art. 10aFundstelle
TIstichtagZentrale Elektro-Widerstandsheizungen: fünfzehn Jahre ab Inkrafttreten2039 (gerechnet)Legge cantonale sull’energia (Len), RL 740.100, Art. 10e cpv. 3Fundstelle
VSheizungsersatzBeim Ersatz von Öl- und Gaskessel soll erneuerbar den Vorzug habenLoi sur l’énergie (LcEne), RS/VS 730.1, art. 38 al. 1 et 3Fundstelle
VSstichtagZentrale Elektroheizungen: fünfzehn Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes2040 (gerechnet)Loi sur l’énergie (LcEne), RS/VS 730.1, art. 39 al. 2Fundstelle

Zwei verschiedene Aussagen, und der Unterschied zählt. «Geprüft, keine» heisst: Wir haben den Volltext des Erlasses gelesen, und diese Pflicht steht dort nicht — mit Fundstelle daneben. Ein Kanton, der in dieser Tabelle gar nicht vorkommt, ist dagegen ungeprüft: Wir haben die Fundstelle noch nicht selbst lesen können. Alle Kantone haben Energievorschriften. Die Mustervorschriften der Kantone (MuKEn) sind Musterrecht — jeder Kanton überführt sie in eigenes Recht, mit eigenen Zahlen, und genau deshalb lässt sich von einem Kanton nicht auf den anderen schliessen.

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