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Ausnützungsziffer berechnen: wie viel Haus auf dein Grundstück passt

Welche Flächen an die Ausnützungsziffer zählen, wie sich die vier Nutzungsziffern unterscheiden und wie du die Reserve deiner Parzelle bestimmst.

Nahaufnahme einer Parzellen-Ecke mit einem Holzgrenzpfahl, einem ausgestreckten Massband und einem Papphaus-Grundrissmodell.

Die Parzelle misst 730 Quadratmeter, die Zone erlaubt eine Ausnützungsziffer von 0.25, das Haus hat 161 Quadratmeter Wohnfläche — und der Architekt sagt, für den Wintergarten reiche es nicht. Rechnerisch fehlen 21 Quadratmeter. Nur rechnet er nicht mit der Wohnfläche, sondern mit der anrechenbaren Geschossfläche, und das sind zwei verschiedene Zahlen.

Kurzantwort

  • Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Das Mass selbst steht in der Bau- und Zonenordnung deiner Gemeinde.
  • Anrechenbar sind nicht die Wohnflächen, sondern alle dem Wohnen, Arbeiten oder dauernden Aufenthalt dienenden Räume samt Erschliessungsflächen, Sanitärräumen und inneren Trennwänden.
  • Die Nutzungsziffern sind vier verschiedene Grössen — Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer. Deine Gemeinde kann mehrere gleichzeitig vorschreiben; die schärfste bindet.
  • Für Wintergärten und ähnliche Bauteile ohne heiztechnische Installationen gibt es im Kanton Zürich einen Bonus von bis zu 20 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen.
  • Reserve auf dem Papier heisst nicht Reserve in der Wirklichkeit: Gebäudehöhe, Grenzabstand und Baulinien begrenzen unabhängig von der Ziffer.

Wie du die Ausnützungsziffer berechnest und welche Flächen zählen

Die Formel ist banal, die Zähler sind es nicht. Der Kanton Zürich definiert in § 255 PBG:

«Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Für die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden.»

Drei Konsequenzen, an denen die meisten Eigenrechnungen scheitern:

  1. Treppenhaus, Korridor, Bad und WC zählen mit. Wer mit der Nettowohnfläche aus dem Verkaufsprospekt rechnet, unterschätzt die anrechenbare Geschossfläche regelmässig um zehn bis zwanzig Prozent.
  2. Innere Trennwände zählen mit. Gemessen wird nicht der begehbare Boden, sondern die Fläche samt Wandquerschnitten.
  3. Dachstock und Untergeschoss zählen nur teilweise. Nach § 255 Abs. 3 PBG sind entsprechende Flächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen anrechenbar, «soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe». Andere Kantone knüpfen stattdessen an die Kniestockhöhe an — ein hoher Kniestock macht aus dem Dachraum ein anrechenbares Geschoss.

Auf der Nennerseite steht die anrechenbare Grundstücksfläche. Die IVHB hält dazu fest: Dazu gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen; die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet, nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Liegt deine Parzelle teilweise im Wald oder in der Landwirtschaftszone, zählt dieser Teil nicht mit.

Warum es vier Ziffern gibt und welche für dich gilt

Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe definiert in Anhang 1 vier Nutzungsziffern mit ihren Formeln:

ZifferFormelWas gemessen wird
Geschossflächenziffer GFZSumme aller Geschossflächen ÷ anrechenbare GrundstücksflächeHaupt-, Neben-, Verkehrs-, Konstruktions- und Funktionsflächen zusammen
Baumassenziffer BMZBauvolumen über dem massgebenden Terrain ÷ anrechenbare Grundstücksflächedas Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen
Überbauungsziffer ÜZanrechenbare Gebäudefläche ÷ anrechenbare Grundstücksflächedie Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie
Grünflächenziffer GZanrechenbare Grünfläche ÷ anrechenbare Grundstücksflächeunversiegelte, nicht als Abstellfläche dienende Bodenflächen

Der Punkt, an dem Beratungsgespräche regelmässig entgleisen: Ausnützungsziffer und Geschossflächenziffer sind nicht dasselbe. Der Zürcher Leitfaden zur Harmonisierung der Baubegriffe schreibt es ausdrücklich: Die IVHB sieht als Ersatz für die Ausnützungsziffer die Geschossflächenziffer vor, doch die Konkordatskantone sind gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs zur Harmonisierung der Baubegriffe vom 15. Januar 2009 von deren Übernahme befreit; Zürich hat sie nicht übernommen. Die Geschossflächenziffer zählt auch Konstruktions- und Funktionsflächen, die Ausnützungsziffer nur die Aufenthaltsräume. Wer eine Ziffer aus einem Merkblatt mit der Rechenweise eines anderen Kantons kombiniert, kommt sicher auf ein falsches Ergebnis.

Prüf deshalb in dieser Reihenfolge: Zonenplan der Gemeinde, Bau- und Zonenordnung, dann das kantonale Bau- oder Planungsgesetz für die Messweise. Die Gemeinde legt das Mass fest, der Kanton die Rechenregel.

Rechenbeispiel: wie viel Reserve bleibt

Ein Einfamilienhaus in einer zweigeschossigen Wohnzone, Kanton Zürich, Zahlen aus einem Forumsfall:

PositionFläche
Parzellenfläche, vollständig in der Bauzone730 m²
Ausnützungsziffer laut Bau- und Zonenordnung0.25
Zulässige anrechenbare Geschossfläche182.5 m²
Erdgeschoss, anrechenbar88 m²
Obergeschoss, anrechenbar88 m²
Dachstock, Kniestock unter dem Mass, nicht anrechenbar0 m²
Bestehende anrechenbare Geschossfläche176 m²
Reserve6.5 m²

Sechs Quadratmeter sind kein Zimmer. Für den geplanten Wintergarten von 17 m² reicht das nicht — es sei denn, er fällt unter die Bonusregelung. Und genau das tut er unter Umständen: Nach § 10 lit. c der Allgemeinen Bauverordnung des Kantons Zürich gelten verglaste Balkone, Veranden, Loggien, Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen als nicht anrechenbar, soweit sie dem Energiesparen dienen — bis zu 20 Prozent der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen. Bei 176 m² sind das 35.2 m². Der Wintergarten liegt darunter.

Die Bedingung ist scharf und wird geprüft: keine heiztechnischen Installationen. Ein Wintergarten mit Bodenheizung ist ein Wohnraum und zählt voll. Wer im zweiten Anlauf einen Heizkörper nachrüstet, baut ohne Bewilligung. Wie schnell diese Frage in der Praxis kippt, zeigt die Diskussion im Forumsthread Ausnützungsziffer, in der genau dieser Fall verhandelt wird.

Wenn die Reserve fehlt: Ausnützung übertragen

Reicht die eigene Ziffer nicht, kennen viele Kantone die Ausnützungsübertragung: Ein Nachbargrundstück verzichtet zugunsten deines Grundstücks auf einen Teil seiner Nutzung. Die Voraussetzungen sind eng und überall ähnlich:

  • Die Grundstücke müssen in derselben Nutzungszone liegen und aneinandergrenzen.
  • Die abgebende Eigentümerschaft muss schriftlich verzichten; die Behörde bewilligt.
  • Die Übertragung wird im Grundbuch angemerkt. Im Kanton Luzern verlangt § 14 Abs. 4 der Planungs- und Bauverordnung die Anmerkung auf Kosten der berechtigten Eigentümerschaft ausdrücklich auch beim Grundstück, das Ausnützung erhält.

Was das wert ist, entscheidet der Markt und nicht die Behörde — im Forum wird dieser Preis regelmässig diskutiert. Rechne mit dem, was die abgebende Parzelle dadurch dauerhaft verliert: Sie ist nach der Anmerkung weniger bebaubar, und das bleibt so.

Was heisst das für dich

Hol dir drei Papiere, bevor du planst: den Zonenplanauszug deiner Gemeinde, die Bau- und Zonenordnung mit den Ziffern je Zone und den aktuellen Grundbuchauszug — Letzteren wegen möglicher Anmerkungen aus früheren Übertragungen. Rechne danach dein Haus selbst durch, Geschoss für Geschoss, mit Erschliessungsflächen und Trennwänden, und vergleich das Ergebnis mit den Angaben in den Baueingabeplänen. Weicht deine Zahl um mehr als fünf Prozent ab, liegt die Ursache fast immer bei den Dach- oder Untergeschossflächen. Und klär die Ziffernfrage vor dem Landkauf, nicht danach: Eine Parzelle ohne Reserve ist keine Baulandreserve.

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