Wir sind drei Parteien und haben ein Garagengebäude im Miteigentum. Das Garagengebäude grenzt an das Land eines Miteigentümers und auf dessen Wunsch haben wir das Gebäude rund herum neu gestrichen und die Kosten geteilt. Die ganze Garagenmauer grenzt an sein Grundstück. Jetzt hat er einfach Kletterreben an die neu gestrichene Garagenwand gepflanzt und wir fragen uns, weshalb er uns neu streichen lassen hat, wenn er jetzt einfach Kletterreben planzt. Darf er das? Die Reben werden wie Wand beschädigen und ev. auf Flachdach wachsen.
G7Gelöschtes Mitglied 76338. August 2011 Die Reben werden wie Wand beschädigen und ev. auf Flachdach wachsen.
Bei 6 - 10m Wuchshöhe werden die Reben mit 100% Sicherheit aufs Flachdach wachsen.
Auf seinem Grundstück darf er pflanzen, was er will, wenn die Vorschriften über Grenzabstände usw. eingehalten werden. Wenn die gemeinschaftliche und frisch gestrichene Wand keinen Grenzabstand zu seiner Parzelle hat, dann darf er die Wand nur mit Einwilligung der Miteigentümer als Klettergerüst benutzen. Wurden die Reben auf das Gemeinschaftsgrundstück gepflanzt, dann geht das nur mit Einwilligung der anderen Besitzer.
Die Reben werden nicht zwangsläufig die Wand beschädigen. Wenn er der einzige ist, der die Wand sieht, dann haben die anderen ja nichts davon, wenn diese Wand kahl gelassen wird. Gebäude muss man unterhalten, auch auf der Seite, die man selbst normalerweise nicht sieht.
Er hat ja auch den Anstrich mit bezahlt auf den Seiten, die er nicht sieht.
Aber solche Dinge werden besser vorher untereinander diskutiert, statt dass einer die anderen vor vollendete Tatsachen stellt. -
"und wir fragen uns, weshalb er uns neu streichen lassen hat, wenn er jetzt einfach Kletterreben planzt" - Was sagt er denn selbst dazu?
Ich würde auch unbedingt mit ihm sprechen. Ihr sorgt ja so wie es aussieht gemeinsam für den Unterhalt. Habt ihr den Neuanstrich gemeinsam besprochen? Ich kann verstehen, dass ihr euch ein bisschen überrumpelt vorkommt. Ich würde gar nicht länger warten und ihn direkt darauf ansprechen.