SucheFür Unternehmer
ThemaStart · Forum

Wie verbindlich sind Offerten

9Antworten2’104Aufrufevon miso · 13. Mai 2014letzter Beitrag vor 13 Jahren
  1. miso210 Beiträge13. Mai 2014
    Hoi Zämä

    Wir haben eine Wohnung im Neubau von einem GU gekauft.

    Nun sind wir uns nicht einig über die Höhe der Mehrkosten.

    Der Vertrag sieht vor, dass Änderungen nur erfolgen, wenn der Käufer (wir) die Offerte schriftlich bestellen.

    Das haben wir auch so gemacht, nur will der Verkäufer jetzt bei zwei Optionen mehr Geld als offeriert.

    Die Offerten haben nirgends den Text "nach Regie" oder "nach Aufwand".

    - Wie viel darf er über den offerierten Betrag gehen?

  2. habaUgeot1’199 Beiträge13. Mai 2014
    Lieber Miso

    ... kommt etwas drauf an.

    Grundsatz: Was im Vertrag steht gilt auch. (Detail am Rand: Eine Offerte ist nicht ein Vertrag, sondern ein Angebot, einen Vertrag entsprechend auszustellen. Gültig ist der Vertrag, aber er müsste der Offerte entsprechen.)

    Natürlich darf er nicht einfach mehr machen. Aber... Er ist ebenfalls verpflichtet, möglichen Schaden zu minimieren. Wenn also im Vertrag die Wasser zuleitung fehlt, so muss er die unter Umständen rechtzeitig (ohne Vertrag) machen, weil man es nachher (Bodenplatte gebaut) nicht mehr vernünftig (bezieht sich auf technisch UND preislich) tun kann.

    Es ist also nicht ganz so einfach.

    Grüess

    HAba

  3. miso210 Beiträge13. Mai 2014 · bearbeitet
    Danke Haba

    Ich werde jetzt noch ein bisschen konkreter:

    Wir haben eine Option/Offerte für ein Cheminée. In der Offerte wurde nicht erwähnt, dass die anderen Stockwerke (dort geht der Kamin eben durch) noch eine Verkleidung aus Ytong Steine brauchen. Kostenpunkt 1600 CHF. Sind das zulässige Mehrkosten?

    Oder kann ich nicht auf der Position verharren, dass Arbeiten an anderen Stockwerken mich nicht's angehen?

  4. habaUgeot1’199 Beiträge13. Mai 2014
    Oh shit!

    Hoffentlich liest der Baurechtler mit - und ist auch einer...

    So genau kann ich es nicht sagen.

    - Logisch muss der Kamin verkleidet werden.

    - logisch kostet das etwas

    - logisch kostet es den Besteller des Cheminees.

    - logischerweise kann er dir kein Cheminee anbieten, wenn es keinen Kamin hat zum anschliessen. (Sonst nimmst Du ja den anderen Platz weg!)

    - logisch müsste dieser Kamin ja auch richtig gebaut sein, sonst ist es kein Kamin sondern nur ein Hohlraum

    - logischerweise müsste er, wenn er schon weiss, dass es nur ein Hohlraum ist, der noch auszukleiden wäre, dir dies in die Offerte reinschreiben. («Sie erhalten für 5000 ein Auto. Einfach das Steuerrad kostet dann nochmals 15'000.» wäre ja auch irgendwie komisch).

    überprüf Deine Offerte genau. Ist es nur «Lieferung und Anschluss» oder «Option auf eine Feuerstelle genannt Cheminee». Hier dürften Wortklaubereien im Vertrag schlussendlich entscheiden. Rechtzeitig mit einem Juristen schwatzen kann helfen, ist wohl leider gleich teuer.

    Bittebittebitte poste wie es ausgeht. Interessiert!

    Haba

  5. miso210 Beiträge13. Mai 2014
    Gehe heute um 15:00 zum Anwalt und die Sachen zu klären.

    Es sind eben noch andere Mehrkosten. Total geht es um ca. 5000 CHF. Evtl. lohnt sich 600 CHF beim Juristen.

    Zudem kommt noch dazu, dass ich keine "also, dann halt" Person bin. /emoticons/default_smile.png

    Update folgt.

  6. habaUgeot1’199 Beiträge13. Mai 2014
    Nein

    bin definitiv der Meinung, dass der Kamin bei der Montage dabei sein sollte. Oder wenigstens erwähnt. Das einfach vergessen... wäre nicht sauber.

    Vielleicht ist es auch einfach MKJP

    (Die Geschichte geht so, dass sich ein Gast im Rest. gefragt hat, warum unten auf der Rechnung noch 10% für MKJP drauf ist. Antwort vom Wirt: «erlasse ich ihnen gerne. MKJP steht für "man kann ja probieren"»)

    Haba

  7. Fred752 Beiträge13. Mai 2014
    Ich denke es geht nicht um den Kamin, sondern um die Kaminverkleidung. Aus optischen Gründen?

    Der Cheminee-Bauer offeriert ein Kamin bis über Dach.

    Und jemand sollte daran denken, dass dieses Kamin dann in den oberen Geschossen verkeidet werden soll. Durch den Maurer oder Gipser. Funktional ist diese Vekleidung vermutlich nicht notwendig. Ausserdem gehört sie zu einem andern Gewerk.

    Wer ist/war für die Koordination zuständig?

    Gruss, Fred

  8. miso210 Beiträge13. Mai 2014
    Ja. Die bestrittene Gipserarbeit wird benötigt, um in den anderen Wohnungen eine entsprechend schöne Wand (Ecke) zu gestalten (infolge Kamin).

    In der Offerte vom Cheminée steht "Maler und Gipser werden in Pos. "Maler/Gisper" abgerechnet".

    In der Offerte für Maler und Gipser Mehraufwände wird aber nicht von dieser Verkleidung erwähnt. Dort sind nur Wände und so Sachen aufgelistet.

  9. habaUgeot1’199 Beiträge13. Mai 2014
    Lieber Miso

    Eben, bin gespannt was die Juristerei so meint.

    Nach meiner Meinung wäre mindestens der Kamin/Hohlraum ohnehin gebaut worden (wer von den obenliegenden würde schon einen Einbau von Kamin gestatten, wenn es eine zusätzliche Ecke ergibt???). Entsprechend müsste die Verkleidung davon ebenfalls in den obigen Wohnungen eingerechnet sein.

    Ich verstehe also nicht ganz, wo dort der Mehr-Aufwand liegen soll.

    Haba.

  10. miso210 Beiträge13. Mai 2014
    Also. Habe in 1h Beratung beim Anwalt investiert.

    Sehr ernüchternd.

    Er rät mir alles zu bezahlen. Die Offerte dürfen abweichen, auch hat der Architekt z.T. "Annahmen" drin. Auch wurden die Abweichungen (Kaminverkleidung und Andere) tatsächlich verbaut und sind mehr oder weniger nur infolge unseres Cheminées nötig.

    Ggf. sind ca. 1'000 chf bestreitbar.

    Doch für diesen Betrag lohnt es sich kaum, da am Ende die Kosten sicher höher sein werden. /emoticons/default_smile.png

    Wenigstens kann mir nun niemand vorwerfen, ich habe es nicht versucht. /emoticons/default_smile.png