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Näher-Baurecht?

5Antworten3’955Aufrufevon musli99 · 6. November 2009letzter Beitrag vor 17 Jahren
  1. musli9939 Beiträge6. November 2009
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    das muss ich jetzt mal in die runde stellen - denn ich verstehe nur noch bahnhof...

    wir haben ein altes haus gekauft, abgerissen und haben nun die baueingabe für den neubau auf den alten grundmauern gemacht. jetzt kommt die gemeinde plötzlich und will dass wir vom nachbarn das nähenbaurecht unterschreiben lassen, da wir auf einer seite nur 1.5m grundstück nach der hausmauer haben. das ist ja grundsätzlich alles richtig - aber ich dachte immer, dass der wiederaufbau möglich ist - vor allem sogar noch auf den alten grundmauern?? kann mir das irgendjemand erklären?

  2. barney622 Beiträge6. November 2009
    Im BauG steht folgendes:

    Art. 4 Besitzstandsgarantie

    "Ein Wiederaufbau innert 5 Jahren nach Zerstörung durch ein Elementarereignis ist zulässig, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen."

    Da es sich bei Dir nicht um einen Brand, Erdbeben oder eine sonstige Katastrophe handelt, ist es vielleicht so, das die Besitzstandsgarantie nicht mehr gilt. Also müsst ihr es wohl vom Nachbarn unterschreiben lassen.

    Bin aber kein Rechtsexperte. Was habt ihr denn für ein Verhältnis zu den Nachbarn. Wenn das gut ist, würde ich sie fragen, vielleicht ist es kein Problem.

    Vielleicht melden sich hier auch noch die Rechtsexperten.

    Gruss, Barney

  3. raycecile2’603 Beiträge6. November 2009
    Ich denke ihr hättet diese Mauer stehen lassen müssen, dies wird vielfach so gemacht da nach heutigem Baurecht die Situation anders aussieht.

  4. musli9939 Beiträge6. November 2009
    danke für eure unterstützung... zur info - die grundmauer steht noch, nur der holzaufbau wurde abgerissen.

    die unterschrift sollte - so hoffe ich - kein problem sein, ich verstehe nur die grundlage nicht. wie konnte denn da ein haus stehen und nun beim wiederaufbau muss es plötzlich mit nähenbaurecht etc pp ins grundbuch eingetragen werden??

  5. Vetruv86 Beiträge6. November 2009
    Ist ein Klassiker des Baurechts. Auch wenn du das Haus exakt gleich wieder aufbauen würdest, gelte es als neubau. Und da zieht nur das aktuelle Baurecht.

  6. barney622 Beiträge6. November 2009
    Eigentlich müsste ja schon was im Grundbuch stehen, wenn der Abstand schon damals beim Bau des ursprünglichen Hauses nicht zonenkonform war.

    Wenn das Haus erst durch eine Aenderung des Zonenplans zu nahe an der Grenze steht, gilt eben die Besitzstandsgarantie:

    "6.3 Umfang der Besitzstandsgarantie

    Die Besitzstandsgarantie bedeutet, dass eine unter der Geltung des alten Rechts erlangte Rechtsposition auch unter dem neuen Recht, das deren Begründung nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfange zulässt, fortbestehen darf.

    Im kantonalen Baurecht findet die Besitzstandsgarantie ihren Niederschlag im BauG, wonach die Vorschriften des Baugesetzes einzuhalten sind, wenn zerstörte Gebäude wieder aufgebaut oder bestehende Gebäude wesentlich verändert werden"

    Die Frage bei Dir wäre nun, ob das Gebäude durch den Abriss wesentlich verändert wurde, was Deine Gemeinde wohl als erwiesen ansieht.

    Gruss, Barney