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MwSt Frage

4Antworten1’768Aufrufevon steini82 · 6. April 2013letzter Beitrag vor 14 Jahren
  1. steini8232 Beiträge6. April 2013
    Hallo zusammen

    Ich habe heute meine Baubewilligung erhalten und auch eine Rechnung für Gebühren.

    Bei den Wasserversorgungsgebühren werden 2.5% MwSt draufgeschlagen und bei den Kanalisationsgebühren der Normalsatz von 8%!

    Kommt mir irgendwie spanisch vor das auf Gebühren überhaupt Mwst bezahlt werden muss und dann noch zwei unterschiedliche Sätze.

    Ist das korrekt oder ist da der Gemeinde ein Fehler passiert?

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  2. Tom3425220 Beiträge6. April 2013
    Ich hab grad unsere Anschlussgebühren-Abrechnung angeschaut. Bei uns ist keine MWSt auf den Gebühren für Wasser- und Kanalisationanschluss ausgewiesen bzw berechnet worden.

  3. steini8232 Beiträge8. April 2013
    Vielen Dank für die Antwort.

    Ich habe mal im Gesetz nachgeschaut, bin kein Jurist, darum ist es für mich nicht klar.

    Im Art. 25 Abs 2 steht:

    "Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:

    a. auf der Lieferung folgender Gegenstände:

    1. Wasser in Leitungen"

    Eine Anschlussgebühr ist aber keine Lieferung von Wasser, oder läuft das auch unter Lieferung?

  4. Brasser176 Beiträge8. April 2013
    Ob die Rechnung mit MWST ausgestellt wird, hängt davon ab, ob die Gemeinde resp. die sogenannte "autonome Diensstelle" (in diesem Fall die Wasserwerke der Gemeinde) für die MWST optiert hat oder nicht. Dies ist grundsätzlich freiwillig, weshalb es durchaus sein kann, dass die eine Rechnung MWST ausweist und die andere keine.

  5. steini8232 Beiträge8. April 2013
    habe eine Antwort von einem Kollegen erhalten, der Finanzchef bei einer relativ grossen Gemeinde ist und möchte die nicht vorenthalten:

    "Der Bund verlangt tatsächlich, dass der Umsatz aus den Anschlussgebühren versteuert wird. Die Wasseranschlussgebühr ist zum reduzierten Satz steuerbar und die Abwasseranschlussgebühr zum normalen Steuersatz. Bei der Wasserlieferung handelt es sich um eine nicht hoheitliche Tätigkeit d.h. die Leistung kann auch von einem Nichtgemeinwesen erbracht werden. Daher muss MWST bezahlt werden."