Muss über den Sporthallen Neubau neu abgestimmt werden, wenn die vom Souverän bewilligten Kosten vor Bau beginn nicht eingehalten werden können?
- forelle10 Beiträge17. Januar 2019Darf sich eine Gemeindebehörde weigern den Steuerzahler Einsicht in Submissionskosten zu geben, wenn eine vom Volk bewilligte neue Turnhalle mit Kosten von 13,9 Mio wegen
neuen Auflagen wie Spunden, Pfählen und Grundwasserabsenkungen der Bewilligungsbehörde des Kanton Bern BVE mehrere Millionen mehr Kostet? Müssen die Kosten neu errechnet werden? Braucht es eine neue Abstimmung, wenn die von den Steuerzahler bewilligte Turnhalle von 13,9 Mio mehrere Millionen mehr Kosten, oder kann sie mit dem Bau beginnen und in Tranchen Nachkredite in Millionen verlangen? Müssen wir solche Machenschaften einfach akzeptieren?
Gibt es SIA Normen, die die Behörden verpflichten bei Öffentlichen Bauten eine komplette Anlagekosten Berechnung durchzuführen und zur Abstimmung vorzulegen und bei vorauszusehenden Mehrkosten wie bei unserem Bau vorhaben noch einmal darüber Abzustimmen? Haben die Steuerzahlen kein Recht, dass Sie Einsicht in Submissionskosten von öffentlichen Bauvorhaben nehmen können und müssen einfach schweigen?
Besten Dank für eine kompetente Antwort!
- rauchi748 Beiträge17. Januar 2019Wo das Problem genau liegt, ist ohne Hintergründr schwierig zu beantworten. Das ganze Thema ist eher politisch und hat meiner Meinung nach wenig mit dem eigentlichen Bauen zu tun. SIA, VSS und andere Normen werden dementsprechend keine Lösungen bieten, da sie die Regel der Baukunde dokumentieren und bestenfalls noch das Verhältnis zwischen Bauherrn und Planern regeln (ein Unternehmer wird wohl noch nicht im Spiel sein). Was die Kompetenzen, Rechte und Pflichten der Komunalbehörden anbelangt, ist das kommunale und allenfalls das kantonale Recht massgebend.
Im Übrigen gilt in der Schweiz das Öffentlichkeitsprinzip. Auf Anfrage müssen Behörden grundsätzlich Einsicht in Dokumente gewähren. Jedoch gibt es da auch einige Ausnahmegründe (u. a. laufende Meinungsbildungsprozesse, was hier allenfalls anwendbar sein könnte), wodurch die Akteneinsicht verweigert werden kann. Ein Versuch wäre es allenfalls wert.
Konsequenzen? Die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen und bei den nächsten Wahlen einen Denkzettel verpassen.
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1× hilfreich - Susann6’311 Beiträge17. Januar 2019 · bearbeitetJeder Kanton kennt ein Gemeindegesetz, welches die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde regelt.
Grundsätzlich gilt: "Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde". Es geht also nicht nur um ein Mitspracherecht, sondern um die grundsätzliche Hoheit der Bevölkerung gegenüber der Gemeindebehörde.
Welche Aufgaben der Gemeinderat/das Parlament ohne Beschluss der Gemeindeversammlung durchführen kann, muss in einem Organisationsreglement festhalten werden, auch Gemeindeordnung genannt. Hier ist auch festgehalten, in welcher Höhe in eigener Kompetenz über Ausgaben entschieden werden darf. (Die Höhe ist in der Regel abhängig von der Grösse der Gemeinde.) Die Gemeindeordnung muss den Einwohnern zugänglich sein (als Print oder auf der Website der Gemeinde).
Auch auf Gemeindeebene gibt es ein Initiativ- bzw. Referendumsrecht. In kleineren Gemeinden mit Gemeindeversammlung heisst dies, dass man an der Versammlung jederzeit die Behandlung eines Geschäfts verlangen kann. Diesbezügliche Anträge sollten vorzugsweise schriftlich im Voraus auf die nächste Versammlung hin gestellt werden. Werden Anträge erst an der Gemeindeversammlung mündlich gestellt, muss die Versammlung darüber entscheiden, ob und wann auf den Antrag eingegangen wird. In der Regel ist dies die nächste ordentliche Versammlung.
Besteht der Verdacht, dass die Gemeindebehörde über ihre Befugnisse hinaus ohne Beschluss der Stimmberechtigten handelt , kann man sich an den Kanton wenden, im Kanton Bern meines Wissens an die Regierungsstatthalter. Der Kanton kann auch beraten, wie in strittigen Fällen vorzugehen ist.
- Susann6’311 Beiträge18. Januar 2019Edit: Abzuklären wäre vorher noch, inwieweit die Gemeinderversammlung einer Kostenüberschreitung bereits zugestimmt hat. Bewegt sie sich im Rahmen der üblichen 10% und wurde diese Überschreitung bereits von der Bevölkerung abgesegnet, handelt die Gemeindebehörde mit dem Einverständnis der Stimmberechtigten.