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Küche und BKP 214 und 273

0Antworten3’450Aufrufevon rup · 4. Februar 2009letzter Beitrag vor 18 Jahren
  1. rup390 Beiträge4. Februar 2009
    Ich habe eine dringende Frage zu einer Handwerkerverpflichtung:

    Mit dem Verkäufer des Grundstücks hatten wir zuerst einen Kauf-Vorvertrag unterzeichnet.

    In diesem geht es um die Verpflichtung zum gegenseitigen Abschluss eines Kaufvertrages welcher gewisse Bestimmungen beinhaltet.

    Eine Bestimmung ist eine Handwerkerverpflichtung für BKP 214 (Zimmermann) und BKP 273 (Schreiner) zu Konkurrenzpreisen. Dabei sind einzelne Arbeiten aufgeführt, welche unter diese Positionen fallen sollen unter anderem auch die Einbauchküche welche ja meines Wissens BKP 258 ist.

    Soweit so gut.

    Wir haben dann alle wie im Vertrag geregelt den Bauland Kaufvertrag auf dem GBA unterzeichnet.

    Nun habe ich per Zufall festgestellt, dass da drin nur noch "sämtliche Montagebau in Holz- und Schreinerarbeiten (BKP 214 und 273) zu Konkurrenzpreisen ..." (zu vergeben sind)

    Ich würde nun davon ausgehen, dass mit dem nun die Handwerkerverpflichtung für die Küche überfällig ist.

    Was meint Ihr dazu?

    Könnte dringend Rat gebrauchen.

    Gruss und Danke im Voraus

    rup