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Konkubinat / Miteigentum

2Antworten5’135Aufrufevon interesting · 21. November 2007letzter Beitrag vor 19 Jahren
  1. interesting73 Beiträge21. November 2007
    Stimmt es, dass wenn beim Kauf bzw. Erwerb eines Doppeleinfamilienhauses im Miteigentum die eingebrachten Vermögenswerte im Verhältnis mit dem Eintrag zum jeweiligen Schlüssel als Beispiel 70% zu 30% im Grundbuchamt festgehalten wird und dazu noch notariell die erbrechtlichen und testamentarischen geklärt und festgehalten wurden zusätzlich nicht noch ein Konkubinatsvertrag erforderlich ist.

    Danke für Eure Kommentare

    und Gruss

    interesting:188:

  2. rennmäuse465 Beiträge21. November 2007
    Ja. Es braucht keinen Konkubinen-Vetrag sondern nur ein Testament, das z.B. die Vererbung des einen Anteils an den anderen klärt. Somit geht beim Erben z.B. die 30% in Besitz des Partners über, und auf diese 30% werden dann nur die Plichtteile erhoben (welche ja auch enterbt werden könnten). Wichtig : Darauf muss der Komkubinats-Partner Erbschaftssteuer bezahlen, bei Verheirateten nicht !

    Grüsse der Bau-Rennmäusen

  3. Yogi78 Beiträge23. November 2007
    hallo intersting

    ganz so einfach wie die rennmäuse den sachverhalt darstellen würde ich es mir nicht machen. denn im konkubinat habt ihr keinerlei rechtsansprüche. das heisst, ein Konkubinatsvertrag ist meiner erachtens nicht nur kühr sondern pflicht. darin könnt/sollt ihr alles regeln, was rund um eure beziehung relevant ist (in finanzieller hinsicht). Zum beispiel wer trägt welchen anteil an den regelmässigen finanzierungskosten (Zins, amortisation, Nebenkosten) und ggfls. Haushaltungskosten, Regelung der Besitzansprüche für Wertgegenstände, die in die Gemeinschaft eingebracht oder während des Zusammenlebens angeschafft wurden, Teilungsregelungen für gemeinsam gespartes Vermögen, Wohnrechte an der gemeinsamen Liegenschaft..soll heissen wer zieht aus im Falle einer Trennung, ggfls. Patientenverfügung separat festhalten, etc. etc. Du siehts, es gibt unheimlich viel, was man regeln sollte, um in den guten Zeiten für die hoffentlich nie folgenden schlechten Zeiten gegenseitige Sicherheit zu haben. Wäre ja tragisch,wenn man sich uim Trennungsfall zusätzlich mit diesen Dingen "herumärgern" müsste, auch wenn wir Konkubinatler alle hoffen, dass diese Situation nie eintreten wird.

    Zum Erbrecht, Ihr könnt/solltet ein Testament aufsetzen (und zwar ein jeder von Euch), in dem Ihr Euch gegenseitig die freien Erbteile zusprecht und die Pflichterben (z.B. Eltern) auf den Pflichtteil reduziert. Diese enterben, da muss ich den rennmäusen widersprechen, könnt ihr nur unter sehr, sehr harten Umständen (fast unmöglich). Hingegen können die Pflichterben auf den Pflichtteil verzichten (notariell zu beglaubigen).

    Der Abschluss einer reinen Todesfallrisikoversicherung macht im Konkubinat Sinn, um die Hypothek für die verbeibende Person deutlich zu reduzieren, die Erbschaftssteuer abdecken kann und um die Erb-Pflichteile auszuzahlen. Nicht dass ein Be- und Auszahlen nur durch den Verkauf der Liegenschaft möglich ist, und man somit eine neue Bleibe suchen muss.

    Also Ihr seht, ich habe versucht die wichtigsten Fakten aufzugreifen. Ich empfehle Euch diesbezüglich "professionelle Untertsützung", damit alles wasserdicht ist.

    Seit gegrüsst, hoffe ich konnte Euch weiterhelfen!?

    Gruss, Yogi