Wir haben vor 9 Jahren eine Parzelle mit Altliegenschaft mit gegenseitigem Grenzbaurecht für Gagrae erworben. Im Herbst 2010 haben wir das alte Haus sowie die im Grenzbaurecht stehende Garage abgerissen und sind zur Zeit am Bau eines neuen 3-MFH. Im Zuge der Gartenumgestaltung haben wir nun festgestellt, dass die Nachbarsgarage wie auch die Parzellenbegrenzung in Form einer Mauer nicht einfach an unsere Grenze gebaut wurde, sondern über die gemeinsame Grenze hinaus mit wenigen Centimetern auf unserer Parzelle steht. Über die gesamte Länge der gemeinsamen Grenze von 17m würde wir gerne eine neue Parzellenabgrenzung erstellen. Können wir den Nachbarn zum Rückbau der auf unserer Parzelle gelegenen Baulichkeiten zwingen oder verjährt ein solcher Anspruch, da es quasi im Sinne des Gewohnheitsrecht stillschweigend akzeptiert wurde. Die alte Mauer und die Fassade der Nachbarsgarage, die nicht genutzt wird ist ungepflegt und in schlechtem Zustand.
Besten Dank für die Info, auch wenn mich Deine Ausführungen alles andere als begeistern. die Detailgenauigkeit meiner damaligen Unterlagen liess keinen genauen Schluss zu, dass hier bis auf unsere Parzelle hinüber gebaut wurde. Wer kontrolliert schon beim Kauf die detailgenauen Gegebenheiten des Grenzbaurechts vor Ort mit dem Metermass ???
Wenn nichts im Grundbuch steht, wird vermutet, dass Grenzmauern beiden Nachteilern gemeinsam gehören (lies ZGB Art. 670 sowie 674 bezüglich Überbau).
Vermutlich wurde die Garage in gerader Linie mit der Grenzmauer gebaut. Oft waren die Mauern auch etwas krumm, und man hat die Grenze gerade gezogen, um Kosten für zusätzliche Steine zu sparen. In alten Dorfkernen sind die Grenzen oft seltsam gezogen, d.h. ich würde wegen ein paar Zentimetern keine Geschichte daraus machen, wenn die Nachbarn nett sind. Den Rückbau kannst Du sowieso nicht erzwingen.