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GU verzögert Mängelbehebung

9Antworten2’662Aufrufevon bobmaster · 31. August 2014letzter Beitrag vor 12 Jahren
  1. bobmaster24 Beiträge31. August 2014
    Hi zusammen, brauche mal Euern Rat. Mein GU verzögert seit knapp einem Jahr die im Protokoll festgehaltenen Mängel zu beheben. Versprechungen werden nicht eingehalten und die Umsetzung verläuft so schleppend, dass ich so ziemlich die Geduld verliere. Abmahnungen werden mit einem läppischen "wir sind dran" beantwortet. Ich bin noch zurückhaltend mit Ersatzvornahmen, da ich dann mein Geld wohl nie mehr sehen werde. Lohnt sich der Gang vor Gericht, oder was gibt es für weitere Optionen? Nach 1 Jahr kann man wohl nicht mehr von "nützlicher Frist", gemäss SIA sprechen. Wer hat Erfahrung. Vielen Dank für euren Input.

  2. Urs Tischhauser1’559 Beiträge1. September 2014
    Lieber Bobmaster

    Grundsätzlich kann sich der GU so schön aus der Verantwortung "schleichen". Wenn nämlich die Garantiefrist von 2 Jahren nach SIA 118 abgelaufern ist kann er sich darauf berufen, dass die Frist für offene Mängel vorbei sei und er nicht mehr die Pflicht habe diese Mängel zu beheben. Also, Vorschlaghammer nehmen und der Sache mal Nachdruck verleihen!

    Viel Erfolg

    Urs Tischhauser

  3. bobmaster24 Beiträge1. September 2014
    Wir haben die zwei Jahreskontrolle bereits hinter uns. Die momentan offenen Mängel muss er laut dem Garantiefrist-Protokoll noch beheben bzw. uns eine entsprechende Stellungnahme zustellen, damit wir es weiterziehen können. Vorschlaghammer habe ich schon versucht, perlt an Herrn Teflon ab. :-(

  4. baumanager150 Beiträge1. September 2014
    @Urs:

    Deine Aussage, wonach der Unternehmer nach 2-Jahren die Behebung des Mangels ablehnen kann ist falsch. Hier verwechselst du die Rüge mit der Verjährungsfrist.

    Heisst konkret; Der Unternehmer kann nach SIA 118 eine Verjährung bei allen Mängel erst nach 5 Jahren geltend machen, sofern der Mangel korrekt (also auch rechtzeitig) gerügt wurde.

    Wird wie im vorliegenden Fall ein sichtbarer Mangel innerhalb von 2 Jahren gerügt. Ist der Unternehmer erst nach Ablauf der 5-Jahresfrist von der Mängelbehebung befreit, bzw. kann die Verjährung geltend machen.

    Baumanager

    1× hilfreich
  5. baumanager150 Beiträge1. September 2014
    Leider ist bei einer Ausführungsverweigerung des GUs nur der Gang vors Gericht möglich, was mit entsprechendem Aufwand (Geld, Zeit, Nerven) verbunden ist.

    Allenfalls kann eine letzte Nachrist zur Mängelbehebung, welche durch einen Baufachanwalt erstellt wird, den notwendigen Druck erzeugen.

    Hilfreich ist oftmals auch ein penetrantes Nachhacken (z.B. tägliches Nachfragen per Telefon) da halt leider oft der Grundsatz gilt: wer am lautesten schreit, wird zuerst bedient.

    Baumanager

  6. Urs Tischhauser1’559 Beiträge1. September 2014
    Lieber Baumanager

    Deine Aussage stimmt natürlich und ich habe mich verhauen. Wenn offensichtliche Mängel innerhalb 2 Jahren gerügt werden lauft die Verjährung trotzdem 5 Jahre. Problematisch wird es nur, wenn die Firma nicht mehr existiert. Aber das ist wieder ein anderer Fall /emoticons/default_smile.png

    Gruss, Urs

  7. Ze Roberto99 Beiträge4. September 2014
    Mich verunsichern jetzt diese Aussagen ein wenig. Wir werden auch bald bauen und ich hoffe, dass ich nicht in diese Situation geraten werde. Ist denn eine Mängelrüge bei einem Bau nicht gleichzusetzen mit irgendeiner anderen Mängelrüge bei einer ungenügenden Lieferantenleistung? Wenn ja, dann kann ich doch schriftlich eine Frist von z.B. 2 Wochen setzen und ihn vorwarnen, dass bei Nichtausführung ein Ersatzlieferant diese Mängel behebt auf seine Kosten.

    Und wenn der Lieferant diese Rechnung nicht zahlt, kann man doch den Lieferanten betreiben, oder? Die Beweislage sollte eigentlich klar sein. Oder liege ich hier falsch und sehe das zu stark durch die rosarote Brille?

  8. bobmaster24 Beiträge4. September 2014
    Hallo Ze Roberto

    Es hört sich einfacher an, als es in der Praxis wirklich ist. Solange der Unternehmer den Mangel anerkennt und sagt, dass er ihn beheben werde, sind Dir die Hände gebunden. D.h. Du kannst Ersatzvornahmen treffen, ob Du dann zu 100% Dein Geld zurück erhältst, ist fraglich. Meist geht's dann vor den Friedensrichter und dann gibt es einen Vergleich. Wichtig ist, dass Du bei der Abnahme und der 2 Jahreskontrolle jegliche Mängel auflistest. Ich habe beide Termine mit einem Bauberater gemacht, hat mir sehr geholfen. In meinem Fall verzögern die Unternehmer die Behebung, dass viele Eigentümer die Geduld verlieren und den Schaden schlussendlich auf eigene Kosten beheben.

    Viel Glück 🙂

  9. habaUgeot1’199 Beiträge4. September 2014
    Lieber Roberto

    Nöö, ist nicht genau das gleiche. Bei einem Haus hast Du einen sogenannten Werkvertrag. DIe Basis dafür ist entweder OR oder SIA. Je nach dem ergeben sich zum einen super knappe Fristen um einen Mangel überhaupt anmelden zu können (was heisst "umgehend" oder "sofort"?). Zum Anderen kann der Unternehmer (je nach Vertrag) selber wählen aus: Nachbesserung, Minderung. Erst wenn das überhaupt nicht fruchtet, kannst Du eine sog. Ersatzmassnahme durchziehen. Dahin ist es aber ein langer Weg. (Lies mal im Forum...)

    Betreiben kann man immer... aber wenn der Lieferant seine Rechte kennt, wird er Vorschlag erheben. Und dann... Rösslispiel. Wehe, Du hast eine Frist verpasst! Dann zahlst Du nicht nur die "ersatz-"massnahme sondern auch der verpasste Gewinn und Anwaltskosten des "fehlbaren?" Unternehmers.

    Oder um es deutlich zu sagen: Nein, auf dem Bau ist die Beweislage eigentlich gar nie eindeutig. (ich meinte natürlich: gaaaaaaaaaaaaar niiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiie!)

    Die gesetzte Frist muss dem Gewerk angepasst sein. (Wobei der Unternehmer eine zu kurze Frist rügen kann, dann musst Du ihm eine längere machen.)

    Und dann kommen alle zusätzlichen Probleme: Welcher Unternehmer hat nun einen Mangel gebaut? Welchen musst Du rügen? Eben, hier ist dann ein GU praktisch, aber nur wenn er Dir die Garantien der Unternehmer NICHT abgibt. Dafür hat jeder GU genügend Gerichtserfahrung und einen Hausanwalt. Und weiss wie man die Unerfahrenen hinhält, bis sie einen Verfahrensfehler (Fristen, Begründung) machen, oder bis sie einen experten finden, welcher Dir erklärt, dass es nach Norm i.O. sei.

    In dem Zusammenhang empfehle ich Dir den Thread « ». Eine eindeutige Sache! (Hier lachen dann die einen über den Witz, die anderen lachen nicht mehr.)

    Nicht vergessen. Im Forum tummeln sich vor allem Leute, die eben Probleme hatten. Alle anderen haben auch kein Bedarf, etwas zu melden. (und dann gibt es noch die Minderheiten: geltungssüchtige Deppen wie mich; möglicherweise gesponserte «Also unser GU hat alles super gemacht»; Arbeitssuchende Immohengste; Schaut wie geil ich baue; und andere mehr.)

    Grüsse

    Haba

    1× hilfreich
  10. Urs Tischhauser1’559 Beiträge4. September 2014 · bearbeitet
    Lieber Ze Roberto

    Unser Freund Haba hat natürlich vollkommen recht. Die Beweislage ist bei Baumängeln oft schwierig bis unsicher. Die juristische Fakultät /emoticons/default_additional/78.gif trägt natürlich zu einen grossen Teil die Schuld dafür. Je mehr gestritten wird, desto mehr klingelt der Geldbeutel dieser "Problemlöser". Was ist der Untetrschied zwischen einem Unternehmer und einem Juristen hat Nationalrat Ruedi Noser einmal treffend formuliert: "Der Unternehmer findet für jedes Problem eine Lösung. Der Jurist hingegen findet hinter jeder Lösung ein Problem!" Alles klar?

    Wenn Du einen wirklich standfesten, brauchbaren Architekten hast und auf diesen auch hörst /emoticons/default_additional/206.gif , dann wird er Dir "das Kind" schon irgendwie schaukeln, dass am Schluss ein gefreutes Haus herauskommt. /emoticons/default_additional/114.gif Und, bedenke immer einfach, dass der billigste Unternehmer selten der Günstigste ist!

    Ich wünsche Dir viel Erfolg, Urs

    PS: Noch ein kleiner Gratistipp: Solange Du dem Unternehmer noch Geld schuldest, hat er ein ureigenes Interesse seine Arbeit zu einem guten Ende zu bringen. Also, schlechte Arbeit nie komplett zahlen! Gute jedoch schon, sonst hast Du bald einen schlechten Ruf....

    1× hilfreich