Das Generalunternehmen HH Typenhaus AG (Ehemals Haus + Herd Typenhaus AG) hat offene Rechnungen (Aktiven) 1-5 Tage vor dem Konkurs an Herr Peter Willisch abgetreten. D.h das alle die der HH Typenhaus AG noch Geld schulden, diese neu an Herr Willisch Privat bezahlen müssen. Herr Willisch war aber der Inhaber von der HH Typenhaus AG die ja Konkurs gegangen ist?!?!?
Kein Witz, die Abtretungsanzeige von H+H zugunsten Herr Willisch wurde von Herrn Willisch selber unterschrieben ?!?!?! /emoticons/default_confused.png
Geht das Spiel auf ??? Eigene Firma konkurs gehen lassen und alle Aktiven Privat kassieren?
Wenn das wahr ist dann ist es an Dreistigkeit nicht zu übertreffen. Die Gläubiger leerlaufen lassen dafür die Schuldner an sich selber abtreten....
Ich bin kein Experte - aber ich kann mir durchaus vorstellen dass das rechtlich gesehen absolut korrekt ist. Der Fade Beigeschmack bleibt aber bestehen...Frechheit...
Art. 260 SchkG (Schuld- Betreibungs und Konkursgesetz)
Forderungen können grundsätzlich immer und jederzeit abgetreten werden.
Dies ist auch nach Art. 260 SchkG während dem konkursverfahren möglich.
Dahinter muss jedoch zwingend ein Rechtsgrund stehen.
Nach diesem Artikel ist dies möglich, kann jedoch da es paulanische Ansprüche sind angefochten werden.
Wenn du mehr darüber wissen möchtest schreibe mir direkt eine PN, dann kann ich dir zurückrufen.
Oder du suchst hier im Forum den "Bauexperten" der ist rechtlich auch sehr gut bewandert...
bis bald
traum24
Das Generalunternehmen HH Typenhaus AG (Ehemals Haus + Herd Typenhaus AG) hat offene Rechnungen (Aktiven) 1-5 Tage vor dem Konkurs an Herr Peter Willisch abgetreten. D.h das alle die der HH Typenhaus AG noch Geld schulden, diese neu an Herr Willisch Privat bezahlen müssen. Herr Willisch war aber der Inhaber von der HH Typenhaus AG die ja Konkurs gegangen ist?!?!?
Kein Witz, die Abtretungsanzeige von H+H zugunsten Herr Willisch wurde von Herrn Willisch selber unterschrieben ?!?!?! /emoticons/default_confused.png
Geht das Spiel auf ??? Eigene Firma konkurs gehen lassen und alle Aktiven Privat kassieren?
Zu dem Geschriebenen kann ich nur soviel sagen, einmal mehr BAUBETRUG, dies gegenüber Unternehmer und Hauskäufer nehme ich an.
Es beweist mir, dass eben nur ein gutes Controlling durch eine externe Stelle oder Person für Hauskäufer und Unternehmer eine Sicherheit schaffen kann.
Die Abtretung erfolgte vor Konkurseröffnung, es ist somit kein Anwendungsfall von Art. 260 SchKG.
Die Abtretung kann aber, wie bereits beschrieben, paulianisch angefochten werden. Nach dem geschilderten Sachverhalt liegt hier eine sog. "Absichtsanfechtung" (Art. 288 SchKG) vor.
Zur paulianischen Anfechtung im Konkurs ist in erster Linie die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse berechtigt. Dementsprechend wird sich der Konkursverwalter über einen entsprechenden Hinweis sicher sehr freuen!
Wichtig hier (jedoch für den Konkursverwalter) ist die Frage, welcher Preis wurde für die Forderungen bezahlt. Passierte dies z.B. nur auf Gegenverrechnung so liegt hier sicherlich eine paulianische Anfechtung drin (Gläubigerbevorzugung).
Ich würde sicherlich nicht zahlen und dies entweder mit dem Konkursamt oder einem Anwalt klären.