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GU Betreiben

5Antworten1’998Aufrufevon Fischer · 17. Januar 2008letzter Beitrag vor 19 Jahren
  1. Fischer2 Beiträge17. Januar 2008
    Bei uns waren zwei Dachfenster undicht. Eines liess der GU richten.

    Das zweite wurde im zweiten Jahr nach Übergabe undicht. Habe mehrere male telefoniert,

    Brief geschrieben mit Mängelanzeige,

    Brief mit letzter Frist und Androhung die Arbeiten zu vergeben. Danach von einem Dritten die Mängel richten lassen und die Rechnung an den GU geschickt, die dieser retournierte mit einer Belehrung. (PS: Alle Briefe Eingeschrieben!)

    Er schrieb, dass wir nicht das Recht hätten die Arbeiten zu vergeben, denn er hätte in Abwesenheit die Arbeiten ausgeführt! (Lüge?)

    Tatsache ist, nach dem wir es richten liessen, war das Fenster erst dicht.

    Jetzt wollte ich ihn betreiben. Er hat einen 'Rechtvorschlag' eingeleitet oder so ähnlich.

    Was kommt jetzt auf uns zu?

    Danke erstmal.

  2. Mike480 Beiträge17. Januar 2008
    Kann er denn die Arbeiten in Abwesenheit ausgeführt haben? Sprich hatte er überhaupt Zugang zum entsprechenden Fenster? Einen Schlüssel wird der GU ja nach der Endabnahme kaum mehr haben?

    Zum Rechtsvorschlag: Ihr seit jetz am Zug. Ihr müsst diesen via Richter (Klage) beseitigen. Am besten Ihr erkundigt Euch mal beim zuständigen Betreibungsamt wie Ihr am besten vorgehen könnt.

    Wenn Ihr nichts macht jetzt, verläuft die Betreibung im Sand (sprich wird nicht mehr weitergeführt) und Ihr müsst zusätzlich noch die Kosten tragen.

  3. budweiser377 Beiträge17. Januar 2008
    Salü,

    grundsätzlich hast du natürlich schon Anrecht auf Mängelbehebung, wenn der Mangel beim GU in der Garantiefrist ordentlich ? also eingeschrieben und wiederholt, bis zu dreimal, angezeigt worden ist. Aus deinem Schreiben entnehme ich, dass du dies auch belegen kannst.

    Über die von ihm behauptete Mängelbehebung ? also das Richten des Dachfensters in deiner Abwesenheit ? muss er dennoch einen von dir unterzeichneten Rapport haben, der bestätigen würde, dass der Mangel auch ordentlich behoben worden ist, ansonsten dauert (e) deine Forderung an, und reagierte er nicht auf deine wiederholte Geltendmachung, wo du ihm auch richtigerweise mitgeteilt hast, dass im Versäumnisfall du diese Leistung an einen Dritten zu seinen Lasten vergibst, dann kann dein Vorgehen ohne weiteres als richtig betitelt werden. Er kann dann eher froh sein, dass er keine Folgekosten dieses Schadens tragen muss ? die du eben in Form mit dieser Vergabe an einen Dritten verhindert hast.

    Außerdem handelt es sich bei einem undichten Dachfenster um einen Mangel, der die ordentliche Nutzung des Objektes behindert ? es kann dem Käufer ja kaum billig zugemutet werden, er habe den Umstand zu tolerieren, dass ihm Wasser in die Dachkonstruktion und somit in die Wärmedämmung eindringt, was eventuell verdeckte Schäden verursachen kann ? ergo hatte er diesen erwähnten Schaden umgehend zu beheben.

    Hast du alle Beweisstücke (wiederholte Aufforderungen, Protokoll der Reparatur durch die Dritt- Firma etc.) auf dem Tisch liegen, so sähe ich beim Durchsetzen deiner Forderung beim Gericht kein generelles Problem. Nach dem Benehmen dieses GU´s könnte eventuell geschlossen werden, dass er einfach versucht, dich einzuschüchtern in der Hoffnung, dass du diesen Fall einfach als erledigt erachten wirst und weitere Verfahrens- Kosten scheust. Je nach Betrag wäre zu entscheiden, ob sich dieser Aufwand, sich mit so einem schiefen Unternehmer überhaupt abzugeben, lohnt oder nicht ? kommt dieser Fall vor Gericht, dann muss sicher mit Zeit- und Finanzenaufwendungen gerechnet werden, die du vorleisten musst.

    Viele Grüße, bud

  4. Kurt Wagner468 Beiträge17. Januar 2008
    budweiser hat eigentlich alles wesentlich gesagt.

    Schlussendlich musst Du Dir überlegen, ob es Dir der Aufwand (Zeit, Geld und schlussendlich auch Nerven) wert ist.

    Aber egal was Du tust, zieh es durch - entweder jetzt sofort alles vergessen und begraben oder das ganze bis zum bitteren Ende durchziehen.

    Habe auch ein GU so erlebt, die rechnen damit das man da nicht weitermacht. Und meistens haben sie (leider) recht...

  5. rennmäuse465 Beiträge17. Januar 2008
    Mit dem Rechtsvorschlag kann man locker eine Betreibung abwehren. Der Schuldner kann damit Zeit schinden und es wird einen Termin auf der Schlichtungsstelle (Ort des Betreibungsamtes) geben. Hier wird unter Moderations eines Schlichters versucht die Sache aussergerichtlich zu ebnen. Der Schlichter kostet je nach Ort und Fall 200.-, wobei auch dieser Betrag mit dem Schuldner verhandelt werden kann. Wenn also z.B. der streitbare Betrag 3000.- ist und der Handwerker bietet Euch an, 1500.- zu zahlen, so kann man sich so treffen, dass die Betreibung bei Bezahlung plus den Gebühren gelöscht wird. Gibt es keinen Vergleich, so müsst Ihr den Schuldner einklagen. Wenn Ihr gewinnt, dann habt Ihr Anwaltskosten (wenn diese nötig sind) und alle anderen trägt der Verlierer. Vorgängig könnt Ihr Euch jedoch kostenlos beim örtlichen Bezirksgericht von einem Anwalt beraten lassen (z.B. Bezirk Bülach jeden Freitag auf Voranmeldung). Damit habt Ihr mal einen ersten Anhaltspunkt, wie die Chancen liegen. Ganz wichtig : Alle Unterlagen sauber sammeln und griffbereit haben.

    Viel Grück von den Rennmäusen

  6. Fischer2 Beiträge20. Januar 2008
    Zuerst einmal danke für eure versierten Antworten.

    Es geht nur um 369.- Stutz. Aber es geht halt auch ums Prinzip.

    Uns regnete es ein halbes Jahr lang ins Bett!!

    Vor den Friedensrichter gehen wir, aber nicht weiter.

    Übrigens kann er nicht nachweisen, dass er die Arbeiten ausgeführt hat. Aber er könnte sie ohne unsere Anwesenheit von aussen gerichtet haben.