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Fassade und Abgrabung

4Antworten2’161Aufrufevon ToT · 8. August 2010letzter Beitrag vor 16 Jahren
  1. ToT41 Beiträge8. August 2010
    Hallo zusammen,

    ich habe mal eine Frage. Folgendes steht in der Bauordnung unserer zukünftigen Gemeinde:

    § 33 Untergeschoss,Abgrabung

    Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses dürfen höchstens

    1/3 der Fassadenlänge betragen. Für angemessene Ein- und Ausfahrten

    sowie Haus- und Kellerzugänge kann der Gemeinderat eine

    grössere Abgrabung bis zur Hälfte der Fassadenlänge bewilligen.

    Hierzu nun die Frage:

    Bezieht sich das 1/3 bei einem Hanggrundstück auf die Fassadenseite, die hangabwärts zeigt oder auf die Fassade des gesamten Hauses, so dass bei einem quadratischen Grundriss des Hauses mindestens eine komplette Seite (1/4 der Gesamtfassade) komplett freigelegt werden könnte.

    Viele Grüsse

    ToT

  2. jomazi1’373 Beiträge8. August 2010
    Am besten fragst du den Bauverwalter oder Baukommissionspräsident deiner Gemeinde...

    So lernst du den auch gleich kennen!

    liebs Grüessli jomazi

  3. Hausi339 Beiträge8. August 2010
    Jede Fassadenseite wird normalerweise einzeln betrachtet d. h. maximal 1/3 der hangabwärts liegenden Fassadenseite darf abgegraben werden.

  4. Nice-Nofret719 Beiträge9. August 2010
    ... das richtet sich nach den örtlichen Bauforschriften und Auslegung. In unserer Gemeinde ist die ganze Fassadenabwicklung gemeint.

  5. ToT41 Beiträge12. August 2010
    Hallo zusammen,

    vielen Dank für eure Anmerkungen. Mittlerweile war ich auf meiner zukünftigen Gemeinde und dort ist es so, dass 1/3 der Fassadenlänge schon für die Gesamtfassade gilt, allerdings die Ausgrabung nicht auf eine Fassade aufzuaddieren sind. Heisst, jede Fassadenseite für sich genommen darf bis zu 1/3 ausgegraben werden.

    Gruss

    ToT