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Auszug mit Mutter geplant - Zahlungen?

7Antworten2’581Aufrufevon Badgi87 · 7. September 2010letzter Beitrag vor 16 Jahren
  1. Badgi871 Beiträge7. September 2010
    Hallo zusammen

    Ich weiss ich bin hier wahrscheinlich nicht 100%-ig richtig, hoffe jedoch trotzdem auf Hilfe von euch, oder Tipps wo ich solche Infos bekomme.

    Zu meiner Situation:

    Ich bin 23-jährig, wohne momentan mit meinem Vater und meiner Mutter im gemeinsamen Einfamilienhaus.

    Da sich meine Eltern scheiden lassen und meine Mutter über ein geringes Einkommen verfügt, habe ich ihr angeboten mit mir eine Wohnung zu mieten. Nun sieht es so aus:

    Ich, 23-jährig, angestellt mit durchschnittlichem Einkommen ziehe mit meiner Mutter, 60-jährig, 50% angestellt mit tiefen Einkommen zusammen.

    Die Wohnung kostet 1360.- Franken, der Mietzins wird zur Hälfte aufgeteilt, was 680.- für jeden beträgt. Sämtliche restlichen Fix-Kosten wie Billag, Strom-Wasser, usw. werden hälftig geteilt.

    Da meine Mutter über ein geringes Einkommen verfügt, hat Ihr nun das Sozialamt erzählt, dass ich ihr monatlich 550.- abgeben muss für Essen und "Putzen" abgeben MUSS. Dazu muss ich sagen, dass das Sozialamt meine Steuererklärung zur Hand nahm und das berechnet hat. Da mein Vater kein Einkommen hat, erhält meine Mutter von ihm keinerlei Unterstützung.

    Nun meine Fragen:

    - Weshalb kann das Sozialamt dies so auferlegen? (Ich habe ja keinerlei Unterhaltspflicht meiner Mutter gegenüber, wir sind ja zwei Parteien, wie 2 Freunde)

    - Aufgrund von welcher Rechtslage stellt sich diese "Erhebung"?

    - Ist das die Regel oder bin ich der "Luckenbüsser", da mein Vater keine Unterhaltszahlungen leistet?

    Ich fühle mich ein wenig betrogen, da ich zu diesen Preisen genau so gut eine eigene Wohnung beziehen könnte, da sich bei mir nun alles auf fast CHF 1'500 beläuft.

    Wollte meiner Mutter ja nur einen Gefallen machen aber nun wäre ich und auch sie besser dran wenn wir je eine eigene Wohnung genommen hätten, dann hätte das Sozialamt nämlich mehr bezahlt.

    Finde das ganze ein wenig kurios, hoffe jemand kann mir helfen.

    Herzlichen Dank

  2. griff891 Beiträge8. September 2010
    Hallo

    Das kommt mir auch etwas spanisch vor. Wie du richtig schreibst, unterstützt du ja grundsätzlich deine Mutter schon damit, dass sie zum "halben Preis" wohnen kann. Das Sozialamt geht ja beinahe davon aus, dass sie für putzen und essen aufkommt. Ich würde mir vom Sozialamt die gesetzlichen Grundlagen für deren Aussage vorlegen lassen.

    Gruss Griff

  3. lunatics649 Beiträge8. September 2010
    ...Wobei ich auch nicht ganz verstehe warum die Mutter mit weniger Einkommen alles hälftig zahlt...?

  4. habana141 Beiträge9. September 2010
    Hallo

    Ihr seit Verwandte und eben keine Freunde. Daraus resultiert auch die Unterstützungspflicht die Du vermutlich auch zahlen müsstest, wenn Ihr beide getrennt eine Wohnung hättet. Leistungen vom Sozialamt sind ja nicht geschenkt, sondern nur eine Art Darlehen - sprich hat man Verwandte, oder kommt man später einmal zu mehr Geld/Lohn muss es zurück bezahlt werden.

    Infos Sozialhilfe Verwandtenunterstützung Kt. ZH (ist aber in allen Kantonen so oder ähnlich):

    § 25 SHG: Verwandtenunterstützung - Sozialbehörden-Handbuch - Sozialamt - Sicherheitsdirektion - Internet Kanton Zürich

    Gruss

    habana

  5. Lae0764 Beiträge9. September 2010
    Soviel ich weiß greift die Verwandtenunterstützungspflicht nur bei sehr wohlhabenden Personen. Ich würde auch den Sozialdienst nach den gesetzlichen Grundlagen fragen.

  6. norri750183 Beiträge9. September 2010
    Hallo

    ich denke nicht das Du unterhaltpflichtig bist. Das Sozialamt versucht bei Dir was abzuzweigen. Hast du Vermögen und versteuerst Du es auch?

    Also ich muss meine Mutter auch nicht unterstützen, lebt alleine und bezieht auch etwas Sozialhilfe.

    Hast Du ev. eine Rechtschutzversicherung, sonst würde ich einen Anwalt aufzusuchen.

    Sozialämter, grrrrrrrrrrrrrr. Den einen wird das Geld in den A.... geschoben und bei den anderen wird geknausert oder nichts bezahlt.

    Kopf hoch, wehre Dich..

    Gruss

  7. Serge-CH1’717 Beiträge9. September 2010
    Denke auch, dass das Sozialamt versucht deine Schmerzgrenze abzutesten...

    Andere Frage; wenn deine Mutter 60 ist, hat sie ein nettes Sümmchen aus den BVG-Einlagen zu Gute - die Hälfte aller Einzahlungen, die deine Eltern in den Jahren einbezahlt haben - vorausgesetzt es bestand/besteht kein Ehevertrag. Lass dich durch kompetente Stellen beraten wie du resp. deine Mutter auf dieses Geld zugreiffen kann (direkt oder indirekt).

  8. HausFritz423 Beiträge9. September 2010
    Hier die gesetzlichen Grundlagen, dies wird Deine Fragen beantworten.

    1.1 Gesetzliche Grundlagen

    • Art. 328 ZGB

    1 „Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender

    Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

    2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und Ehegatten bleibt vorbehalten.“

    • Art. 329 ZGB

    1 „Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung

    geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt

    des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen sind.

    2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig,

    so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.

    3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines

    Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.“

    • § 36 Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Luzern vom 24. Oktober 1989 (SHG):

    „Die Verwandtenunterstützung richtet sich nach den Artikeln 328 und 329 ZGB.“

    • § 22 Abs. 2 Sozialhilfeverordnung des Kantons Luzern vom 13. Juli 1990 (SHV):

    „Für die Geltendmachung der Verwandtenunterstützung (§ 36 Sozialhilfegesetz) ist die

    Sozialbehörde der Gemeinde zuständig, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe leistet.“

    • Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes des Kantons Luzern vom 14.

    Februar 2000, wonach zu prüfen ist, ob allenfalls ein Anspruch auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

    besteht aufgrund von Art. 277 Abs. 3 ZGB oder aufgrund der Artikel 328

    und 329 ZGB.

    • SKOS-Richtlinien F.4

    „Aus Kosten-Nutzen-Überlegungen sollte die Prüfung der Beitragsfähigkeit von Verwandten

    nicht erfolgen, wenn die Einkommenszahlen unterhalb der nachfolgenden Werte

    liegen:

    Steuerbares Einkommen (einschliesslich Vermögensverzehr) Fr. 60'000.-- für Alleinstehende

    und Fr. 80'000.-- für Verheiratete. Steuerbares Vermögen Fr. 100'000.--, bzw. Fr.

    150'000.--.

    Es ist sinnvoll, Beiträge von Verwandten aufgrund gegenseitiger Absprachen zu erzielen,

    wobei stets die Auswirkungen auf die Hilfesuchenden und auf den Hilfsprozess mit

    zu bedenken sind.“