Ist jemand Baurechtsexperte hier oder Anwalt mit Spezialgebiet Baurecht?
Die Bauverordnung des Kt. AGs regelt folgendes:
§ 20
Gebäudeabstand, Mehrfamilienhäuser
(§ 47 BauG)
1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.
Wenn nun ein Näherbaurecht auf 4m besteht und der vorgeschriebene Grenzabastand gemäss Bauordnung der Gemeinde 7.5m ist, gilt nun ein Gebäudeabstand von 8m (4+4) oder von 11.5 (4+11.5)?
Die Grenzabstände werden meistens in der Gemeindeverordnung geregelt. In der betreffenden Gemeinde ist er 7.5m auf der Hauptwohnseite und 4m auf den anderen Seiten.
Nun ist die Frage, ob der Gebäudeabstand 11.5 oder 8m sein muss, wenn der grosse Grenzabstand auf der betroffenen Hauptwohnseite mittels Grundbucheintrag (Näherbaurecht) von 7.5 auf 4m reduziert wurde. Im Gesetz wird ja vom "vorgeschriebenen Grenzabstand" gesprochen, heisst das nun, vorgeschrieben = Gesetz oder vorgeschrieben = Grundbucheintrag/Näherbaurecht?
wenn im grundbuch ein (gegenseitiges) näherbaurecht vereinbart wurde, darf der gebäudeabstand 8m betragen. der grundbucheintrag ist massgebend.
(da der kleine grenzabstand in dieser zone sowieso 4m beträgt, kann das näherbaurecht ja nur auf die hauptwohnseite bezogen sein /emoticons/default_rolleyes.gif)
wenn im grundbuch ein (gegenseitiges) näherbaurecht vereinbart wurde, darf der gebäudeabstand 8m betragen. der grundbucheintrag ist massgebend.
(da der kleine grenzabstand in dieser zone sowieso 4m beträgt, kann das näherbaurecht ja nur auf die hauptwohnseite bezogen sein /emoticons/default_rolleyes.gif)
gruss
marco
Bist du dir da zu 100% sicher juristisch? Gibts Referenz-Gerichts-Fälle dazu?
Die Hauptwohnseite wird aufgrund der lokalen Gegebenheiten bestimmt, da hat das Grundbuch oder ein Näherbaurecht mal grundsätzlich nichts damit zu tun. Klar nützt ein Näherbaurecht auf 4m nur was, wenn es auf der Hauptwohnseite ist, aber ob das dann auch wirklich dort ist, wird durch die Gestaltung und Ausrichtung der Wohnräume (Hauptaufenthaltsräume) bestimmt.
nein ich kenne keine referenz-gerichts-fälle, und ich bin auch kein jurist,
trotzdem bin ich mir der sache ziemlich sicher.
ich stimme dir auch in den punkten betreffend der definition der hauptwohnseite zu, du hast recht, nur: so what...weder habe ich was gegenteiliges gesagt, noch verstehe ich nicht ganz wo nun dein problem ist?
hast du schwierigkeiten mit der baueingabe, oder mit dem nachbarn?
auch ohne nähere angaben zu haben, denke ich, dass du diesbezüglich leider keine berechtigte einsprachemöglichkeit hast. schon mal das gespräch mit dem nachbarn gesucht, oder seid ihr schon einen schritt weiter...?