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Baugesuche in Steg-Hohtenn

Wer baut was in deiner Gemeinde? Hier stehen die laufenden Baugesuche aus den amtlichen Publikationsorganen — mit Publikationsdatum, Auflagefrist und dem Link zur amtlichen Publikation. Zurzeit 5’907 Gesuche aus 15 Kantonen.

Empfohlene Anbieter in Steg-Hohtenn

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Bezahlte Platzierung · höchstens drei Anbieter je Branche und Gemeinde, in der Reihenfolge ihrer Buchung.

4 laufende Gesuche

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  • Publiziert 9.10.2026Auflagefrist bis 9.11.2026 (aus dem Publikationstext gelesen)

    Abbruch und Wiederaufbau bestehender Stadel

    Parzelle Parzellen-Nr 4326, Plan Nr 15, Im Orte genannt RifuachraVerkehrszone innerhalb BauzoneBauherrschaft: Einwohnergemeinde Steg-HohtennQuelle: amtsblattportal.ch

    Amtliche Publikation →
  • Publiziert 9.10.2026Auflagefrist bis 9.11.2026 (aus dem Publikationstext gelesen)

    Einbau von einem Innen- Aussenkamin inkl. Schwedenofen

    Parzelle Parzellen-Nr 4202, Plan Nr 14, Im Orte genannt UnnerdorfA DORFZONEBauherrschaft: PrivatpersonProjektverfassung: Alpinofen AGQuelle: amtsblattportal.ch

    Amtliche Publikation →
  • Publiziert 14.8.2026Auflagefrist war bis 14.9.2026 (aus dem Publikationstext gelesen)

    Erweiterung Hochwasserschutz Galdidamm mit Flurweg

    Parzelle Parzellen-Nr 3299, Plan Nr 8, Im Orte genannt Stägärfäld, Mosleesser · Parzellen-Nr 4750, Plan Nr 16, Im Orte genannt Stägärfäld, MosleesserA INDUSTRIE, Industriezone I (2. Etappe), Freihaltezone FZBauherrschaft: Theler Immobilien AGProjektverfassung: Theler Immobilien AGQuelle: amtsblattportal.ch

    Amtliche Publikation →
  • Publiziert 14.8.2026Auflagefrist war bis 14.9.2026 (aus dem Publikationstext gelesen)

    Umbauten

    Parzelle Parzellen-Nr 772, Plan Nr 4, Im Orte genannt DoruhüsWohnzone W2 nach QP (2. Etappe)Bauherrschaft: PrivatpersonQuelle: amtsblattportal.ch

    Amtliche Publikation →

Amtliche Publikationen, frei nutzbar (amtsblattportal.ch, SECO).

Quelle: amtliche Publikationsorgane der Kantone über amtsblattportal.ch (SECO), Stand 11.10.2026, 06:40 Uhr. Angezeigt wird ein Gesuch bis 30 Tage nach Ablauf der Auflagefrist beziehungsweise 30 Tage, nachdem die Quelle das Verfahren nicht mehr als laufend führt; private Bauherrschaften werden nicht genannt. Massgebend ist immer die amtliche Publikation.

Woher die Baugesuche kommen. Quelle: amtliche Publikationsorgane der Kantone über amtsblattportal.ch (SECO) · Système d’information du territoire à Genève (SITG), Kanton Genf · FRIAC, Service des constructions et de l’aménagement (SeCA), Kanton Freiburg, Stand 11.10.2026, 06:40 Uhr. Angezeigt wird ein Gesuch bis 30 Tage nach Ablauf der Auflagefrist beziehungsweise 30 Tage, nachdem die Quelle das Verfahren nicht mehr als laufend führt; private Bauherrschaften werden nicht genannt. Massgebend ist immer die amtliche Publikation.
Kantone mit freier Quelle
Zürich, Bern, Wallis, Zug, Basel-Landschaft, Schwyz, Obwalden, Tessin, Nidwalden, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Solothurn, Genf, Freiburg. Die Amtsblätter von dreizehn dieser Kantone laufen auf dem Amtsblattportal des SECO, dessen Schnittstelle offen ist — dazu Gemeinden, die über das Gemeindeportal «ePublikation» publizieren. Genf und Freiburg publizieren nicht dort; ihre Baugesuche kommen aus den offenen Geodiensten der Kantone selbst (Système d’information du territoire à Genève (SITG), Kanton Genf, FRIAC, Service des constructions et de l’aménagement (SeCA), Kanton Freiburg). Beide Kantone erlauben die Nutzung ausdrücklich, auch geschäftlich, und verlangen dafür die Quellenangabe — sie steht an jeder Zeile.
Kantone ohne freie Quelle
Aargau, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Thurgau, Uri, Waadt — dort erscheinen Baugesuche in eigenen Publikationsorganen ohne offene Schnittstelle. Wir tragen sie nach, sobald eine Quelle da ist, die wir regelkonform lesen dürfen.
Was wir nicht zeigen
Namen privater Bauherrschaften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen — und kein Gesuch länger als 30 Tage nach Ablauf seiner Auflagefrist. Zurückgezogene Publikationen verschwinden sofort. Genf und Freiburg nennen gar keine Bauherrschaft; dort steht auch keine Auflagefrist, sondern der Verfahrensstand — eine Zeile verschwindet 30 Tage, nachdem die Quelle das Verfahren nicht mehr als laufend führt.