Fehlende Sickerleitung - Wassereinbruch in Keller

Kameramann

Mitglied
04. Feb. 2013
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Hallo zusammen!

Wir wohnen seit Herbst 2011 in unserem durch einen GU gebauten EFH. Der Grundwasserspiegel war diesen Winter einmal so hoch (nach Schneeschmelze), dass das Wasser durch den Luftansaugschacht der Wärmepumpe in die Waschküche eintrat.

In unserem Baubeschrieb steht, dass wir einen Bodenabfluss in der Waschküche haben...da dieser aber nur auf dem Papier existiert, musste die Feuerwehr das Wasser absaugen kommen.

Die Gemeinde bestimmte dazumal, dass keine Sickerleitung gebaut werden darf, da das Wasser gut versickert. Leider auch nur auf dem Papier.

Zusammen mit dem beauftragten Ingenieur der Gemeinde, einem Sanitär und einem Bauunternehmer habe ich eine Offerte über 2600.-Fr. für eine Punktuelle Entwässerung im Bereich der Wärmepumpe bekommen. --> Bohrung durch die Kellerwand, Anschluss an die normale Abwasserleitung).

Ich habe den GU mit der Offerte konfrontiert. Seine Antwort: die Gemeinde sagte, es brauche keine Sickerleitung. --> Ihn gehe dies somit nichts an....

Meine Frage nun:

- Bin ich als Hauseigentümer jetzt wirklich der zahlende für diese Lösung?

- Soll ich auf den Bodenablauf in der Waschküche bestehen, oder kommen so nur noch mehr Probleme auf mich zu? Evtl. Rückstau?

Vielen Dank schon für eure Antworten!

 
Bist Du sicher, dass das Wasser kein Schmelzwasser ist, das sich bei gefrorenem Boden den Weg der Hauswand nach nach unten sucht?

Grus, Fred

 
Das könnte natürlich auch sein Fred. Aber würde dies etwas an der Tatsache ändern? Einfach nur, dass sich das Problem auf die Wintermonate beschränken würde...oder?

 
Hallo Kameramann

Du schreibst, dass ein Bodenablauf in dem Raum sein sollte. Wenn dieser nicht verbaut ist, dann handelt es sich um einen offensichtlichen Mangel. Dieser hätte dann bei der Abnahme ins Protokoll gehört. Wenn nicht wird der GU leider aus dieser Sache rauskommen. Wobei noch genau zu klären wäre wo das Wasser her kommt und wer genau das mit der Sickerleitung entschieden hat. Eventuell ist ja dann doch was auf einem Kulanzweg möglich.

Gruss Bauprofi

 
Da ist wohl einiges zu Gunsten des GU schiefgelaufen.

1. wenn sich aus den Boden- und Geländeverhältnissen nicht zweifelsfrei ergibt, dass sowas nicht passieren kann, dann muss der GU oder Architekt dich darauf aufmerksam machen, dass zusätzliche Massnahmen (die dann wohl extra kosten) erforderlich sind, um den Keller sicher trocken zu halten.

2. das Gleiche gilt für einen Lichtschacht. Ob man die Oberkante ausreichend über Gelände führt oder eine Notentwässerung anbringt, ist eine andere Frage.

3. da Du einen Vertrag mit einem Pflichtenheft und einer Ausführungsbeschreibung hast (haben solltest), und zwar mit dem GU, nicht mit der Gemeinde, kann sich der GU nicht bei vom Werkvertrag abweichenden Leistungen nachträglich auf das berufen, was die Gemeinde findet. Auch hier hätte der GU nicht einen Plan offerieren dürfen, der den Bauvorschriften widerspricht. D.h. entweder ist ein Bodenablauf verboten (was ich nicht glaube), dann gehört er nicht in den Plan, oder er ist auf dem Ausführungsplan, dann soll er auch gebaut werden.

Als Kunde darf man erwarten, dass der GU, der ja sachkundig ist, nur offeriert, was den anerkannten Regeln der Technik entspricht und zu den Bauvorschriften der Gemeinde konform ist.

Dass eine Gemeinde explizit Notentwässerungen verbietet, glaube ich nicht. Bei der Sickerleitung heisst es wohl auch nur, man dürfe diese nicht an die Kanalisation anschliessen. Dass man sie wegzulassen habe, steht da ziemlich sicher nicht.

Wenn Du natürlich den Bau abnimmst, ohne fehlende Leistungen anzumahnen, hat Du auch Deinen Teil zur Situation beigetragen.