Dauerhaft geparkter Wohnwagen blockiert die Aussicht

MikeMC

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23. März 2015
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Wir haben ein Stück Land (Kt. Zürich) mit einem schmalen Blick auf die Berge gekauft und unser Haus so geplant, dass es von unserem Esszimmer zwischen den beiden Häusern auf der gegenüberliegenden Seite einer schmalen Straße Aussicht hat.Die Vorschriften sehen vor, dass in dem Bereich zwischen den Häusern (5m auf jeder Seite der Grenze) nichts gebaut werden darf. Zu unserer Enttäuschung entschied einer der Nachbarn (vor einigen Monaten), einen großen, 3m hohen Wohnwagen neben seinem Haus zu parken, der uns die Sicht versperrte.  Der Wohnwagen ist deutlich in der Nicht-Bauzone geparkt, sowohl von der Straße aus (kleiner Grundabstand, Grenzbabstand).

Die Frage ist, ob dies zulässig ist. Ich meine, wenn er dort zu 99% der Zeit geparkt ist, dann ist es fast so, als ob es sich um eine feste Konstruktion handelt.

Jeder Ratschlag ist willkommen

Was ich bisher gefunden habe, gilt für die Kantone AG und SG:
Zitat:

SG

"Bewilligungspflichtig sind gemäss Art. 78 Baugesetz insbesondere...Langfristiges Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb bewilligter Camping- und Zeltplätze"
AG:

 

Bauten und Anlagen im Sinne des Baugesetzes sind: ... Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden




Leider habe ich für Zürich nichts gefunden.
 

 
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Wenn der Parkplatz als solches bewilligt ist, wirst du nur bei einem bewohnten Wohnwagen eine Handhabe haben. Und falls nicht, heisst dass nicht, dass er nicht bewilligungsfähig wäre. Deine Aussicht spielt dabei auch keine Rolle, sondern nur das Gesetz. 

 
Das ist echt schwierig, denn "Aussicht" ist sehr schlecht geschützt, wie ich auch aus eigener Erfahrung weiss.

Am einfachsten wäre es, im Baureglement deiner Gemeinde nachzuschauen, da müsste sich auch ein Hinweis finden, wenn es eine kantonale Sonderregelung dazu gibt. 

Grundsätzlich darf dein Eigentum, in dem Fall dein Grundstück, durch Handlungen bzw. Bauten deines Nachbarn nicht beeinträchtigt bzw. geschädigt werden. Das ist im ZGB unter Art. 679

Aber bei den möglichen Immissionen ist eben die Aussicht nicht mit gemeint:
Bildschirmfoto 2020-04-06 um 21.13.04.png


Im Kanton TG z.B. gehören für nicht länger als 6 Monate abgestellte Wohnwagen zu den bewilligungsfreien Bauten, aber nur, wenn die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt wird, auch bezüglich Aussicht:
Bildschirmfoto 2020-04-06 um 21.15.35.png
Im Kanton Zürich sind die bewilligungsfreien Bauten und Einrichtungen im BVV aufgelistet. Was nicht auf der Liste steht und langfristig platziert wird, braucht eine Bewilligung - dazu gehören auch sog. Fahrnisbauten wie Hütten, Gartenhäuschen oder mobile Einrichtungen, die über eine längere Zeit nicht bewegt werden, also theoretisch auch der Wohnwagen. 
Siehe hier unter §1:
Anhang anzeigen 700.6_3.12.97_108.pdf

In einem interessanten Obergerichtsentscheid aus dem Kanton SH findet sich der Hinweis, dass bei unklaren Regelungen auch auf andere kantonale Entscheide geschaut wird, wie im folgenden Abschnitt:
"In einem Zürcher Fall betrachtete es das Bundesgericht nicht als willkürlich, einen Wohnwagen der Baubewilligungspflicht zu unterstellen, der dauernd oder doch mit einer gewissen Regelmässigkeit – z.B. jedes Wochenende und/oder während der Ferienzeit – auf dem gleichen, eigens dafür hergerichteten Standplatz abgestellt wird, um dort als Unterkunft oder zur Unterbringung von Sachen zu dienen."
Hier der Bundesgerichtsentscheid zum genannten Fall: BGE 99 Ia 113 E. 3 S. 120

Man kann also annehmen, dass der Nachbar mit ziemlicher Sicherheit für das langfristige Abstellen des Wohnwagens eine Bewilligung bräuchte.
Der nächste Schritt wäre m.E., auf der Gemeinde nachzufragen, ob es dafür eine Bewilligung braucht und wenn ja, ob der Nachbar eine solche erhalten hat und warum die Anstösser dazu nicht informiert wurden (bei ordentlichen Verfahren mit Einsprachefrist, bei vereinfachten Verfahren mit Schreiben an die Anstösser). 
Braucht er keine, weil im Baureglement explizit keine Bewilligung vorgesehen ist, kannst du dein Anliegen dennoch vorbringen, denn du hast ein Recht auf Gehör.

 
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