Bauland mit Architekturverpflichtung

mo.green

Mitglied
19. Sep. 2012
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Grundsätzliche Frage:

wie wird üblicherweise die Architekturverpflichtung bei einem entsprechenden Baulandverkauf

"schriftlich festgehalten" ??

muss hierzu bereits ein komplettes Projekt unterschrieben werden??!

(in unserem Fall geht es um einen Generalunternehmer)

oder wird dies einfach festgehalten, im Sinne von "es besteht eine Architekturverpflichtung mit der Firma X - Ausstiegskonditionen ...so und so; bzw. Betrag: X "

 
Hallo mo.green

Ja, das ist eine Verpflichtung, dass du das Haus deines Wunsches auf dem gekauften Land mit dem Architekten (GU) dessen du verpflichtet bist, baust. Allerdings müsste diese Verpflichtung, wie alle mit einem Grundstück zusammenhängenden Verpflichtungen im Grundbuch eingetragen sein!

Achtung, im Kt. Bern wird die Handänderungssteuer bei einem Landkauf mit Architekturverpflichtung auf die ganzen Investitionskosten gerechnet, also nicht nur auf dem Land!

Ich würde nie Land kaufen, bei dem ich eine solche Verpflichtung eingehen müsste. Wettbewerb ist in diesem Falle kaum mehr möglich...

liebs Grüessli, jomazi

 
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das dies eine Verpflichtung ist, ist mir soweit schon klar;

die Frage war, wie dies üblicherweise festgehalten wird.

(die Vertraglichkeiten mit dem GU ist das Eine - dies wird dann ja für den grundbuchamtlichen Übertrag ans Grundbuchamt weitergegeben)

es ist so, dass wir ein Projekt vollständig mit dem GU entwickelt haben - und soweit ja alles passt.

wir haben uns nur entschlossen, jetzt das Grundstück zu kaufen - und nächstes Jahr erst mit den Baumassnahmen zu beginnen.

betreffend Handänderungssteuer (Kanton SG):

gemäss Kostenvoranschlag wird die Handänderungssteuer insgesamt 2x ausgewiesen;

zuerst nur für den Grundstückerwerb - und dann später bei Bauvollendung der grössere Teil.

Kosten für den Bau-Teil entstehen erst bei OK für Baueingabe/Vorbereitung.

Isofern erscheint ja alles i.O.

Es mutet nur etwas komisch an, wenn man jetzt für das Grundstück

den Bau gleich auch absegnen soll - mit der mündlichen Aussage, dass baulich danach noch immer alles geändert werden kann... ?!

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Auch wenn der Thread schon älter ist. Wenn ihr eine GU-Verpflichtung eingeht, und das Projekt noch nicht soweit vorgeplant ist, steigt damit das Risiko, dass der Bau am Ende das Budget mehr als erhofft strapazieren wird, Da keine frei wählbahrend Unternehmen zum Zuge kommen werden, ist der GU oft versucht, Konditionen durchzusetzen, die er sonst nicht bekommen würde.

 
Ich hänge mich mal hier in den Thread hinein:

Wir haben ein passendes Grundstück gefunden, was aber eine Architekturverpflichtung hat. Es gibt Gründe, weshalb wir gerne ohne Architekturverpflichtung bauen möchten, auf die ich hier der Einfachheit halber nicht weiter eingehe.

Wir überlegen uns deshalb, die Architekturverpflichtung abzukaufen. Hat hier jemand Erfahrung, was man dafür bei einem EFH (ca. 1 Mio ohne Land) bezahlen müsste. Oder wird ein Zuschlag pro m2 Land berechnet? Wie viel?

Wir sind für jeden Tipp sehr dankbar!

 
Ich würde zuerst mal herausfinden wer der Besitzer ist, und diesen direkt kontaktieren. Kann gut sein dass diese Verpflichtung nicht rechtskräftig vorhanden ist und du den Besitzer zum direkten Verkauf überzeugen kannst.

 
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Als wir Bauland gesucht hatten, haben wir auch einige Verkäufer angeschrieben, die nur mit Architekturverpflichtung verkaufen wollten. Oftmals war der Preis ohne die Verpflichtung höher, aber grundsätzlich ein solcher Verkauf möglich.

Würde den Verkäufer mal darauf ansprechen.

 
Liebe Members

Grundsätzlich ist eine Architekturverpflichtung ein Papier mit je nachdem relativ geringem Wert.

Ein Vertrag über die Leistungen des Architekten oder Architekturvertrag regelt ein Auftragsverhältnis. Dieser kann jederzeit (ausser zur Unzeit) gekündigt werden.

Dies im Gegensatz zum Generalunternehmervertrag, welcher einen Werkvertrag darstellt. Die Kosten bei einer Vertragsauflösung sind bei ersterem deutlich tiefer, da der Architekt nur bereits erbrachte Leistungen verrechnen kann.

Natürlich wäre es unfair, dem Architekten ohne Entschädigung den Vertrag zu kündigen, aber im Gegensatz zum Generalunternehmer kann dieser keinen entgangenen Gewinn geltend machen. Die Frage stellt sich also demzufolge, wieviel Leistungen hat der Architekt bis zum heutigen Tag bereits erbracht.

Wenn ich also als Architekt einfach einmal ohne etwas geleistet zu haben eine Architekturverpflichtung auf ein Grundstück drauflegen kann, habe ich eigentlich faktisch nichts dafür zugut. Wenn ich aber schon ein baubewilligtes Projekt gemacht habe, kann ich dieses natürlich in Rechnung stellen. Dies auch, wenn es Dir als potenzieller Landkäufer nicht gefällt.

Daher kann die Fragestellung wie sie oben gestellt wurde, nicht einfach mit CHF soviel/m2 beantwortet werden, sondern müsste vertieft als Einzelfall betrachtet werden.

Schönen Abend, Urs Tischhauser

 
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