MFH mit 5 Wohnungen, Feuchtigkeit im Mauerwerk infolge beschädigter Abdichtung auf der Terrasse Attika, Bohrungen durch Abdichtung

kroki

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06. Jan. 2007
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Hallo zäme

Ich habe folgendes Problem.

Ich bewohne ein MFH mit 5 Wohnungen im Aargau, ich bin Eigentümer der Attika mit Terrasse zur alleinigen Benutzung. Die Schrauben für die Befestigung der Geländerpfosten für das Glasgeländer in der Attika wurden fälschlicherweise durch die Abdichtung gebohrt.

Der GU ist Konkurs, die Liegenschaft ist 7 Jahre. alt. Nun sickert langsam Feuchtigkeit in das Mauerwerk. Die zwei EG-Wohnungen haben eine hohe Feuchtigkeit im Mauerwerk und auch in der Wohnung.

Angedachte Massnahme:

Geländerpfosten und Glasscheiben demontieren und ein neues Geländer montieren, anderes Befestigungssystem der Pfosten (neu grossflächige Lastplatte am Rand der Terrasse, ohne Bohrungen), best. Bohrlöcher abdichten.

Die Kosten werden nach Wertquote aufgeteilt, jedoch nur u.a. für ein Staketengeländer aus Stahl. Einzelne Eigentümer sind der Meinung, dass die Mehrkosten für ein Glasgeländer durch die Attikabesitzer zu bezahlen sind. Muss nicht die Gleichwertigkeit, den Ursprungszustand wieder herstellen, d.h. wieder ein Glasgelände montieren? Muss ich das akzeptieren?

Kann auch der Architekt und die Montagefirma des Geländerst betrieben werden?

Wie ist hier die rechtliche Lage?

Verjährungsfristen für verdeckte Mängel?
 

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Hallo, da stellten sich erst einmal andere Fragen. Warum habe die im EG, aufgrund dieses Mangels, Feuchtigkeit, und die in den Zwischengeschossen nicht? Bei EG Wohnungen kann die Feuchtigkeit ja auch von unten, oder sonst woher kommen.
Ich bin mir nicht einmal sicher, ob sich die Miteigentümer bei solch einer Ausführung überhaupt in diesem Umfang beteiligen müssen. Es besteht ja, zumindest nach den Bildern die Möglichkeit, diese Stellen langlebig und sicher abzudichten. Im optimalen sogar ohne Demontage des Geländers.
Eine Möglichkeit wäre, den offenen Bereich zwischen dem Pfostenfuss und der Dachfläche am Randbereich zu reinigen, temporär zu schliessen, und den Zwischenraum dann mit einem dauerelastische 2K-Epoxidharz zu vergiessen. Das wäre nur ein Beispiel. Bei einer Insolvenz des GU nutzt Euch je nach Vertragsbasis auch der "versteckte Mangel" nicht, obwohl es vermutlich einer wäre. Vielleicht wäre der Architekt, oder einer seiner "Zuarbeiterfirmen" noch haftbar, wenn er planerisch dies so vorgesehen hat, dies aber nicht den Normen entspricht.
Zu den Verjährungsfristen findest du hier eine Zusammenfassung. 10 Jahre wären theoretisch möglich.

Gruss Pit
 

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