Wir beabsichtigen ein Doppelhaus zu kaufen (ZH-Oberland).
Nun haben wir den Kaufvertrag (Entwurf) bekommen das Vertragsdeutsch macht mir etwas Mühe, hier habe ich einige Punkte die mir komisch vorkommen, da hätte ich gerne Eure Meinung dazu. In jedem Fall scheint sich der Verkäufer sehr abzusichern.
Fakten:
Kaufpreis: 830.000 CHF
2 Tiefgaragenplätze: 70.000 CHF
-------------------------------
900.000 CHF
Im Kaufpreis inbegriffen sind: Schlüsslfertiges Objekt (EFH einseitig angebaut), entsprechend detailiertem Bau- und Leistungsbeschrieb inkl. Land und Erschliessungskosten etc.......
Grundstück: 306 m2
Wohn-/Nutzfläche: 230 m2
Gebäudevolumen: 744 m3
Baubeginn: Juni/Juli 2010.
Übergabe: September 2011
Reservierungszahlung: 20.000 CHF wurde bereits bezahlt. (5.000 CHF behält der Verkäufer zurück falls der Kaufvertrag nicht zustande kommt).
Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags werden 20% Anzahlung fällig (=180.000 CHF). Das heisst wir müssen noch 160.000 CHF überweisen (wir müssen hierfür keinen Kredit aufnehmen, da dies unser Eigenanteil ist).
1.) Im Kaufvertrag steht zur Anzahlung folgendes: "Die Anzahlung ist weder zu verzinsen noch sicherzustellen."
---Die Zinsen interessieren mich ja nicht. Aber die Sicherstellung: Es bedeutet ich hab 180.000 CHF bezahlt aber keine Garantie d.H. keine Sicherheiten. Was wenn der Bauunternehmer konkurs geht oder sonst irgendetwas passiert? Ist das so üblich??
2.) "720.000 CHF sind der veräussernden Partei anlässlich der Eigentumsübertragung zu bezahlen, unter Berücksichtigung der Sicherstellung der allfälligen Grundstückgewinnsteuer."
3.) "Allfällige Unvollständigkeiten im Rahmen der Fertigstellung oder Mängelrügen berechtigen in keinem Fall zu Zahlungsrückbehalten (auch nicht bezüglich der Mehrkosten infolge von zusätzlichen Ausbauwünschen der erwerbenden Partei)."
4.) "Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre für sichtbare Mängel ab Vollendung der einzelnen Arbeiten.
Für Apparate bevollmächtigt die veräussernde Partei die erwerbende Partei zur direkten Geltendmachung der vorhandenen Garantien gegenüber den Lieferanten. Die Garantiefrist beträgt 1 Jahr ab Auslieferung."
---Sollte die Garantie nicht erst ab Übergabe laufen??
5.) "Im Übrigen wird jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben."
---Was bedeutet das genau?
6.) "Die Urkundsperson hat die erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die erwerbende Partei hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren."
---???
7.) "Nach Ablauf der ordentlichen 2-jährigen Garantiefrist tritt die veräussernde Partei der erwerbenden Partei, bzw. der Miteigentümergemeinschaft, sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber den Handwerkern und Unternehmern für verdeckte Mängel (5-jährige Garantiefrist) ab.
Verdeckte Mängel, die nach der 2-jährigen Garantiefrist entdeckt werden, sind von der erwerbenden Partei bzw. der Gemeinschaft der Miteigentümer im Namen der veräussernden Partei bei den garantiepflichtigen Unternehmern, Bauhandwerkern, Architekten, Ingenieuren, Lieferanten etc. in jedem Fall sofort nach der Entdeckung zu rügen. Die veräussernde Partei wird die erwerbende Partei bzw. den Verwalter der Miteigentümer über den Inhalt der Verträge mit den Handwerkern und die Garantien rechtzeitig im Detail informieren.
Soweit diese Ansprüche nicht abtretbar sein sollten, ermächtigt die veräussernde Partei die erwerbende Partei (bzw. die Miteigentümergemeinschaft) zur Ausübung der Mängelrechte. Die entsprechenden Rechte müssen eventuell im Namen der veräussernden Partei, aber auf Kosten und Rechnung der erwerbenden Partei durchgesetzt werden. Im Übrigen wird jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben. Die Parteien sind von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel orientiert worden. Insbesondere darüber, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR).
--- Dieser Punkt steht noch im Anschluss an 4.) Garantie.
Ist hier jemand der sich mit Verträgen und Formulierungen auskennt oder den Vertrag vergleichen kann? Gibt es etwas, dass für Euch nicht akzeptabel wäre?
Wielen Dank für Eure Hilfe im voraus.
Gruss,
S.
Nun haben wir den Kaufvertrag (Entwurf) bekommen das Vertragsdeutsch macht mir etwas Mühe, hier habe ich einige Punkte die mir komisch vorkommen, da hätte ich gerne Eure Meinung dazu. In jedem Fall scheint sich der Verkäufer sehr abzusichern.
Fakten:
Kaufpreis: 830.000 CHF
2 Tiefgaragenplätze: 70.000 CHF
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900.000 CHF
Im Kaufpreis inbegriffen sind: Schlüsslfertiges Objekt (EFH einseitig angebaut), entsprechend detailiertem Bau- und Leistungsbeschrieb inkl. Land und Erschliessungskosten etc.......
Grundstück: 306 m2
Wohn-/Nutzfläche: 230 m2
Gebäudevolumen: 744 m3
Baubeginn: Juni/Juli 2010.
Übergabe: September 2011
Reservierungszahlung: 20.000 CHF wurde bereits bezahlt. (5.000 CHF behält der Verkäufer zurück falls der Kaufvertrag nicht zustande kommt).
Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags werden 20% Anzahlung fällig (=180.000 CHF). Das heisst wir müssen noch 160.000 CHF überweisen (wir müssen hierfür keinen Kredit aufnehmen, da dies unser Eigenanteil ist).
1.) Im Kaufvertrag steht zur Anzahlung folgendes: "Die Anzahlung ist weder zu verzinsen noch sicherzustellen."
---Die Zinsen interessieren mich ja nicht. Aber die Sicherstellung: Es bedeutet ich hab 180.000 CHF bezahlt aber keine Garantie d.H. keine Sicherheiten. Was wenn der Bauunternehmer konkurs geht oder sonst irgendetwas passiert? Ist das so üblich??
2.) "720.000 CHF sind der veräussernden Partei anlässlich der Eigentumsübertragung zu bezahlen, unter Berücksichtigung der Sicherstellung der allfälligen Grundstückgewinnsteuer."
3.) "Allfällige Unvollständigkeiten im Rahmen der Fertigstellung oder Mängelrügen berechtigen in keinem Fall zu Zahlungsrückbehalten (auch nicht bezüglich der Mehrkosten infolge von zusätzlichen Ausbauwünschen der erwerbenden Partei)."
4.) "Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre für sichtbare Mängel ab Vollendung der einzelnen Arbeiten.
Für Apparate bevollmächtigt die veräussernde Partei die erwerbende Partei zur direkten Geltendmachung der vorhandenen Garantien gegenüber den Lieferanten. Die Garantiefrist beträgt 1 Jahr ab Auslieferung."
---Sollte die Garantie nicht erst ab Übergabe laufen??
5.) "Im Übrigen wird jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben."
---Was bedeutet das genau?
6.) "Die Urkundsperson hat die erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die erwerbende Partei hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren."
---???
7.) "Nach Ablauf der ordentlichen 2-jährigen Garantiefrist tritt die veräussernde Partei der erwerbenden Partei, bzw. der Miteigentümergemeinschaft, sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber den Handwerkern und Unternehmern für verdeckte Mängel (5-jährige Garantiefrist) ab.
Verdeckte Mängel, die nach der 2-jährigen Garantiefrist entdeckt werden, sind von der erwerbenden Partei bzw. der Gemeinschaft der Miteigentümer im Namen der veräussernden Partei bei den garantiepflichtigen Unternehmern, Bauhandwerkern, Architekten, Ingenieuren, Lieferanten etc. in jedem Fall sofort nach der Entdeckung zu rügen. Die veräussernde Partei wird die erwerbende Partei bzw. den Verwalter der Miteigentümer über den Inhalt der Verträge mit den Handwerkern und die Garantien rechtzeitig im Detail informieren.
Soweit diese Ansprüche nicht abtretbar sein sollten, ermächtigt die veräussernde Partei die erwerbende Partei (bzw. die Miteigentümergemeinschaft) zur Ausübung der Mängelrechte. Die entsprechenden Rechte müssen eventuell im Namen der veräussernden Partei, aber auf Kosten und Rechnung der erwerbenden Partei durchgesetzt werden. Im Übrigen wird jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben. Die Parteien sind von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel orientiert worden. Insbesondere darüber, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR).
--- Dieser Punkt steht noch im Anschluss an 4.) Garantie.
Ist hier jemand der sich mit Verträgen und Formulierungen auskennt oder den Vertrag vergleichen kann? Gibt es etwas, dass für Euch nicht akzeptabel wäre?
Wielen Dank für Eure Hilfe im voraus.
Gruss,
S.
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