GU vs Architektenauftrag

Furler78

Mitglied
Hallo

Wir sind mit unserem Planung unseres Projektes in der Vorprojektphase.

Unser Architekt hat uns nun gefragt ob wir das Haus im GU oder Architektenvertrag bauen möchten.

Kann mir jemand die Vor-und Nachteile dieser beiden Arten beschreiben,resp. eine Empfehlung geben.

Besten Dank für Eure mithilfe

Furler78

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Furler78

Was ist der Unterschied? Vereinfacht gesagt: GU = Sorglospaket und Architekturvertrag = mehr Verantwortung vom Bauherr

Beim GU-Vertrag kaufst Du praktisch schlüsselfertig und der Preis ist am Anfang fixiert und gibt eine gewisse Sicherheit. Zudem wählt der GU die Handwerker aus und Dein Job ist nur die Materialien auszulesen und z.B. tranchenweise zu zahlen.

Beim Architektur-Vertrag wirst Du in die Vergabe miteinbezogen und es braucht ein gutes Kostenmanagement. Es ist zeitaufwendiger und der Bauherr wird mehr in die Abläufe miteinbezogen.

Wir bauen zurzeit auch und für mich kam nur der Architekturvertrag in Frage.

Viel Glück beim Bauen ...

Dinu1974

 
HAllo Dinu1974

Besten Dank für deine Infos. Wir werden uns wahrscheinlich auch für den Architektenvertrag entscheiden.

Ebenfalls viel Spass beim bauen

 
Caio Furler78

Erstelle sowohl für Architekt wie GU ein klares Pflichtenheft, lasse Verträge durch Aussenstehende prüfen, ja evt. auch durch einen Bauanwalt. Alles was Du vorher regeln kannst, das vermeidet schwierige Situationen. Gestützt auf die neue ZPO (seit 1.1.2011) sollstest Du unbedingt die Mediationsklausel in den Verträgen verlangen.

Alles Gute und beste Grüsse!

Bauexperte

 
GU = Sorglos? Vielleicht am Anfang, auf dem Papier. Beim GU-Vertrag verschiebt sich vor allen Dingen das Budgetrisiko vom Käufer auf den Generalunternehmer, dies will der GU auch bezahlt wissen. Beim GU-Vetrag bezahlst du zwar am Ende ebenso die verschiedenen Unternehmer, aussuchen darfst du sie nicht. In meinem Verständnis bereits ein Hohn gegenüber dem zahlenden. Mehrkostenwünsche und Zusatzbestellungen werden gandenlos verrechnet und zwar nach Devise: Take it or leave it. Beim Architektenvertrag werden Zusatzwünsche sauber unter Konkurrenz offeriert und du bezahlst transparent exakt was es auch kostet. Ein gutes Kostenmanagement ist bei beiden Varianten Grundvoraussetzung. Geht die Rechung beim GU nicht auf, wirst auch du dies als Käufer zu spüren bekommen. Sei es zuletzt beim Service der Fertigstellungs- und Garantiearbeiten. Natürlich generieren die Vergabeentscheide der einzelnen Arbeitsgattungen etwas mehr Aufwand. Verglichen mit dem ganzen Entscheidungsstress aller sowieso kommenden Themen (Materialien, Grundrisse/Architektur) ist der Aufwand doch bescheiden. Bei Mängeln rügst du beim GU-Vetrag den Ersteller, nämlich den GU, Beim Architektenvertrag rügst du den einzelnen Unternehmer. Bei Streitigkeiten ist lange nicht geagt, ob erstere Variante die bequemere ist. Generalunternehmer können sehr unfreundlich werden, wenn Beanstandungen abgestritten werden. Ein GU-Vertrag macht für mich nur bei Grossbebauungen, beim kauf von Stockwereigentum Sinn oder wenn mans nicht lassen kann und ein Haus ab Stange bestellt. Da bestehen Sinergien um Kostenersparnisse an den Käufer weiterzugeben und somit ein attraktives Kaufangebot zu präsentieren. Beim individuellen Hausbau gibt es das nicht.

 
Bei Mängeln rügst du beim GU-Vetrag den Ersteller, nämlich den GU,
..so wäre es normalerweise...aber, das zeigt die Erfahrung bei den Überprüfungen von Vetragsunterlagen... .. dies wird auch hier bereits bei vielen, spätestens ab Übernahme/Abnahme, andere schliessen dies auch gleich von Beginn an aus... an den Bauherren abdelegiert... auch wenn der GU noch die Sicherungsscheine behält... der Bauherr soll und muss dann wohl selbst aktiv werden (gerade wenn es nicht friedlich abginge) und die meisten GU´s schreiben hierzu auch nur, dass man bemüht wäre dies dann zu organisieren...was immer dies letztlich in der Praxis bedeuten würde..

Wie dem auch sei, solche Dinge müssen dann bei den Verträgen erkannt und geändert werden.

Hallo Vetruv.. scheint, dass Du wieder etwas mehr Zeit fürs Forum hast?? Wäre doch schön, wieder einige Beiträge von Dir lesen zu können...

 
Hallo Pfälzer

Ja, versuche meine 2 Cents zukünftig etwas mehr einzubringen.

Du hast natürlich recht. Ein GU-Vertrag, der die Mängel bereits zu Anfang an den Unternehmer abtritt wie man so schön sagt ist ein absolutes No-go. Ich habe bereits meine Mühe mit dem Abtreten der 5-Jahresfristen. Dies ist aber gang und gäbe.

Die Behebung bzw. Begleitung der 2-Jahresgarantien ist eine eindeutige Architektenleistung und gehört in den Umfang eines GU-Vertrages. Von allem anderen würde ich die Finger lassen.

 
. Von allem anderen würde ich die Finger lassen.
Hallo Vetruv

Da stimme ich Dir natürlich zu 100% zu..... würde ich persönlich auch allen raten... aber, das ist in der Schweiz leider so eine Sache.... die Grundstücke sind halt an den GU (meistens) gekoppelt... da zeigen sie sich auch nicht wirklich beweglich... und immer mit dem Argument....das ist in der Schweiz so.....

Wenn dann der Kunde nicht wirklich auf das Objekt verzichten möchte...weil es halt so schön ist, oder schön liegt... dann kann man in diesem Punkt fast keine freiwillige Korrektur erreichen.... Das ist zumindest meine persönliche Erfahrung bei den Gesprächen mit meinen Kunden bei den GU´s.

In Deutschland ist es grundsätzlich so, dass der GU selbst volle Gewährleistung bieten muss.... er kann dies natürlich seinerseits beim Handwerker wieder reinholen....aber dem Bauherren gegenüber ist nur er alleine verantwortlich und in der Haftung. Über die volle Gewährleistungszeit versteht sich.

Hier wäre also in der Schweiz noch mächtiger Nachholbedarf in Sachen Gewährleistung für den Bauherrn.

 

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