Einsprache gegen Winfang / Fassadenänderung

Mycasa

Mitglied
17. Aug. 2010
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Hallo ihr Experten

Ich habe unsere Wohnung im Stockwerkeigentum (4 Parteien) renoviert und dabei zusätzliche Fenster eingebaut und das alte Stahlgeländer auf Balkon und Terrasse durch ein Glasgeländer ersetzt. Dazu hatte ich die Einwilligung aller Stockwerkeigentümer. So weit so gut. Nun hatte es links und rechts auf den Seiten des Balkons Windfänge aus Kuststoff die vom Balkonboden bis zur Decke reichten, welche dort vor fast 40 Jahren angebracht wurden. Diese habe ich mit der erneuerung des Geländers auch aus Glas gemacht, damit die Optik einheitlich ist. Das wurde so mit den Stockwerkeigentümern besprochen. In der Einwilligung der anderen Stockwerkeigentüner und im Baugesuch ist allerdings nur vom Neubau des "Geländers" und nicht vom Windfang die Rede. Dieser wurde ja auch nicht neu gebaut sondern nur ersetzt, die Optische Veränderung ist im Vergleich zum Neubau des Geländers minim. Wenn man so will ist der untere Bereich der seitlichen Verglasung als "Geländer" zu sehen, der obere ist aber nicht in dem Sinn Geländer, sondern eben Windfang.

Nun hat einer der Stockwerkeigentumer Einsprache gegen diese beiden Windfänge aus Glas erhoben. Er will damit die Zustammung für sein Bauprojekt erpressen, welches von den anderen 3 Stockwerkeigentümern aber abgelehnt wird. Die Gemeinde fordert mich auf, den Ursprungszustand wiederherzustellen.

Ich hoffe, dass ich der Gemeinde den Sachverhalt erklären kann und alles glimpflich ausgeht. Trotzdem sind mir einige Punkt unklar:

- Den Ursprungszustand wieder herstellen würde also heissen, im unteren Bereich seitlich ein Glasgeländer zu montieren (dafür habe ich ja explizit die Erlaubnis) und im oberen Bereich wieder dieses hässliche Kuststoffteil? Oder müsste der Windfang ganz weg?

- Falls der Ersatz des Kuststoffwindfangs durch Glas als eine Veränderung der Aussenfassade gilt, brauche ich dann ein qualifiziertes Mehr der Stockwerkeigentümerschaft oder Einstimmigkeit?

 
Frag doch bei der Gemeinde nach was genau sie denn meinen.

Evtl. tönt es nach dem Gespräch schon anders. /emoticons/default_smile.png

Gruss,

Thomas

 
Ja das ist so geplant, Eure Einschätzungen interessieren mich aber trotzdem. Weist Du etwas zum Thema "Veränderung der Aussenfassade", brauche ich da ein qualifiziertes Mehr der Stockwerkeigentümerschaft oder Einstimmigkeit?

 
Oh, da kann ich dir leider überhaupt nicht weiter helfen. /emoticons/default_sad.png

Ich rufe bei solchen Sachen immer direkt an und frage nach. Oder du suchst direkt bei www.beobachter.ch.

Die Spezialisten hier im Forum melden sich sicher noch /emoticons/default_smile.png

Gruss,

Thomas

 
Hallo

Ja die lieben im STWE. Ich bin auch so einer, und lernte schon vieles.

Bin kein Richter, aber ich sage es reicht das qualifizierte Mehr.

Einstimmigkeit braucht es nur bei wertsteigernden, luxeriösen baulichen Massnahmen (z.b. Goldens Geländer). Dieses Gesetz dient auch zum Schutze eines Eigentümers, dass nicht jemanden Kosten auferlegt werden, für etwas das es gar nicht braucht.

Da der Kläger aber keine Kosten hat bei Deinem Windfang, wird er sich nicht auf die Einstimmigkeit abstützen können. Wen der Windfang eine Trennung zwischen euch wäre und er an den Kosten beteiligt wäre, sieh das anderst aus.

Rede mit der Gemeinde sachlich und ruhig, ich denke die können den Rückbau nicht verlangen. Was will dan die Gemeinde, ein Windfang aus Kunstoff sehen?

Da Du aber den Windfang nur erneuert hast/er bestand ja schon, du hast nur das Material gewechselt und das auf Deine Kosten- würde ich sagen, dass er keine Change hat, wenn er klagt.

Im Gesetze steht mehr über diese Sachen....

Gruss norri750

 
Es braucht einen rechtskräftigen Beschluss der Eigentümerversammlung. Dafür müsste qualifiziertes Mehr reichen. Ein Querulant allein kann dann nichts dagegen machen, wenn er in der Nutzung seines Teils nicht behinderrt wird und er nichts daran bezahlen muss.

Dann braucht es, unabhängig davon, je nachdem wie auffällig das ist eine Baubewilligung von der Gemeinde. Die Gemeinde hat aber nur zu prüfen, ob das Projekt im Rahmen der Bauvorschriften bewilligungsfähig ist; nicht, ob die Eigentümerversammlung das beschliessen kann oder nicht.

 

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