So einfach ist das nicht zu beantworten. Da sollte man zuerst mal das zuständige Bauregelement und ggf. auch den Gestaltungsplan zu Rate ziehen. Weiterhin kommt das Strassen und Wegegesetz zum tragen. Dann muss man wissen, um welchen Strassentyp es sich handelt (ist es eine Kantonale Strasse, eine Gemeindestrasse oder eine Quartierstrasse).
Im Strassen und Wegegesetz (Strassen und Wege – G) steht z.B. folgendes:
§ 41
1 Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen
Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich
landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe
erreichen. Die Gemeinden haben die Einhaltung dieser Vorschrift bei
allen öffentlichen Strassen zu überwachen und die nötigen Anordnungen
zu treffen.
Und weiter:
§ 43
1 Lichtdurchlässige, Durchsicht gewährende Einfriedungen bis 1,5 m
Höhe dürfen an die Strassen- oder Weggrenze gestellt werden. Andere
Einfriedungen, Mauern bis 1,5 m Höhe sowie Böschungen müssen einen
Abstand von 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Sie dürfen
das Orts- oder Landschaftsbild nicht stören und müssen so beschaffen
sein, dass die Verletzungsgefahr möglichst klein ist.
Das Bauregelement und der Gestaltungsplan sollte bei der entsprechenden Gemeinde bezogen werden können. Google ist da auch ein hilfreichges Instrument /emoticons/default_cool.png