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Wie hoch ist eure Fensterfläche?

<25m² : 6,67%

25-49m² : 40,00%

50-74m² : 13,33%

75-99m² : 13,33%

100-124² : 13,33%

125-149²: 13,33%
Teilnehmer: 15. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
Ergebnis 1 bis 5 von 5
  1. #1
    arsene78 ist offline Mitglied
    Registriert seit
    16.06.2008
    Ort
    Oberentfelden
    Beiträge
    5

    Standard Fachbegriffe Grundbuchauszug

    Hallo zusammen

    Ich habe einen Auszug aus dem Grundbuch erhalten. Darin stehen mehrere Punkte, die für mich nicht ganz klar sind, vorallem die Abkürzungen.

    • Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht z. L. Parz. xxx
    • Mitbenützungsrecht mit Zugang z. L. Parz. xxx
    • Mitbenützungsrecht z. L. Parz. xxx
    • Überbaurecht z. G. Parz. xxx
    • Baubeschränkung z. G. Parz. xxx
    • Mitbenützungsrecht z. G. Parz. xxx

    All diese Punkte muss ich auflösen, um das Land bebauen zu können.

  2. #2
    Makassar ist offline Mitglied
    Registriert seit
    28.03.2009
    Beiträge
    166

    Standard

    z. L. = zu Lasten Parzelle xxx
    z. G. = zu Gunsten Parzelle xxx

  3. #3
    Avatar von Vita-men
    Vita-men ist offline Mitglied
    Registriert seit
    01.06.2007
    Ort
    Oberentfelden
    Beiträge
    111

    Standard Hier ..... gibt es was du suchst!

    Portal des Kantons Aargau > Grundbuch und Notariat > Dokumente > Kreisschreiben

    Begründung und Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten unter Berücksichtigung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen oder Leistungspflichten von 21/8/1995

    Siehe PDF

    Wie kommst du darauf das die Dienstbarkeiten erst gelöscht werden mussen um zu bauen?
    Angehängte Dateien Angehängte Dateien
    Sag mir etwas, und ich vergesse es. Zeige es mir und ich behalte es vielleicht. Lass mich mitmachen, und ich verstehe es.

  4. #4
    emil17 ist offline Mitglied
    Registriert seit
    30.08.2007
    Ort
    Ayent
    Beiträge
    1.400

    Standard

    Die Dienstbarkeiten müssen nicht gelöscht werden. Aber Du musst sie respektieren, d.h. Du darfst nur so bauen, dass diese weiterhin unbehindert möglich sind. Die Baubewilligung ist meist unbeachtet der Rechte Dritter, d.h. wenn Du ein Wegrecht zubaust, obwohl die Baubewilligung vorliegt, kann der Betroffene den Rückbau verlangen.
    Alles, was zu Lasten Parzelle xxx ist, ist für Dich von Vorteil, was zu Gunsten Parzelle xxx ist, das dürfen die Eigentümer von xxx auf Deinem Stück Land.
    Die Lasten (Überbau- und Mitbenutzungsrechte) würde ich mir vor dem Kauf sehr genau anschauen; sie sind mit Zweck und Umfang in einem Vertrag definiert, auf den im Grundbuch verwiesen wird, und von dem Du unbedingt eine Kopie haben musst. Sonst kommt einer und pflanzt Salat in deinem Rasen, weil er ja ein Mitbenützungsrecht hat. Oder aus dem Wegrecht zu Fuss wird ein Parkplatz ...
    Im Zweifelsfall: Finger weg; wenn der Eigentümer der begünstigten Parzelle ein A... ist hast Du ein Problem.

  5. #5
    maf
    maf ist offline Mitglied
    Registriert seit
    16.07.2010
    Ort
    Horn
    Beiträge
    97

    Standard

    jede der von dir aufgezählten Dienstbarkeiten hat eine Nummer. Diese Nummer ist die Bezeichnung des Detailbeleges, welche auf dem Grundbuch alle säuberlich abgelegt sind. Im Grundbuchauszug stehen nur die Dienstbarkeiten als Index dargestellt, damit eine Übersicht besteht. Wenn du wissen willst, was genau mit den einezelnen Dienstbarkeiten gemeint ist, dann musst auf dem Grundbuchamt/Notairat die sog. Detailbelege verlangen.

    Darin ist dann, oft in mehrseitigen Berichten und mit Plänen, genau definiert, wo z.B. das Überbaurecht ist und wofür es gedacht ist. Dabei kann es sich nur um eine Mauer handeln, oder eine Garage bis hin zu einem Hauptbau.

    Umbedingt alle einzelnen Detailauszüge bestellen, dann durchlesen und es wird einiges klar!

 

 

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