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Wie hoch ist eure Fensterfläche?

<25m² : 6,67%

25-49m² : 40,00%

50-74m² : 13,33%

75-99m² : 13,33%

100-124² : 13,33%

125-149²: 13,33%
Teilnehmer: 15. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
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Ergebnis 1 bis 7 von 25
  1. #1
    Sousol ist offline Mitglied
    Registriert seit
    21.06.2009
    Ort
    Zürich
    Beiträge
    14

    Unglücklich Grobe Täuschung?

    Wir haben eine Eigentumswohnung (ab Plan) gekauft, die als 5 1/2-Zimmer-Erdgeschosswohnung beschrieben war, hell, freundlich, grosszügig. Jetzt steht der Rohbau, und wir fühlen uns arg getäuscht.

    Die Wohnung in einem Dreifamilien-Haus (Hanglage) befindet sich im Untergeschoss/Sousol (in den Keller geht man ein halbes Stockwerk HINAUF!). Der hintere Teil der Wohnung ist sehr, sehr düster (praktisch kein Tageslicht). Ein Zimmer, welches in den Plänen als "Büro" bezeichnet war, hat nur ein kleines Fenster und ist bei Tag stockfinster (es ist nach unserem Empfinden ein Kellerraum, wir brauchten eine Taschenlampe, um überhaupt etwas zu sehen, am heiterhellen Tag).

    Wir haben drei Kinder und müssen dieses Zimmer als Kinderzimmer nutzen. Darüber war der Architekt von Beginn weg (ab ersten Verkaufsgesprächen) orientiert.

    Gibt es Minimalstandards für Fenstergrössen in Relation zur Zimmergrösse, oder Lux-Mindestanforderungen für Zimmer? Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht, was tun? Wo und wie sollen wir das rechtlich abklären lassen?

    Um gute Tipps sind wir dankbar !

  2. #2
    Gourna ist offline Donator
    Registriert seit
    20.04.2009
    Ort
    BL
    Beiträge
    156

    Standard Kant. Gesetze und Verordnungen

    Es gibt ein Verhältnis zwischen Raum- und Fensterfläche, welches kantonal unterschiedlich sein kann. Im Kanton BL muss das lichte Mass der Fensterfläche bei Wohn- und Schlafzimmern, Küchen und Räumen, in denen regelmässig gearbeitet wird, 1/10 der Bodenfläche betragen. Dies beantwortet evtl. den zweiten Teil der Frage: ein (Keller-) Büro kann als Nebenraum deklariert werden, weshalb dort besagte Definition nicht gilt. In Haupträumen ist die Belichtung durch einen Lichtschacht nicht zulässig, was bei einem Nebenraum – weil eben nicht ständig darin gearbeitet wird – nicht der Fall ist. Die Unterscheidung bzw. die Bezeichnung Kinder(X) oder Büro(X) in einem Bauplan enthält somit implizit diese Unterscheidung. Ob dies juristisch anfechtbar wäre, kann ich nicht beurteilen; mir ist einfach aufgefallen, dass die Bezeichnung "Büro" sehr oft in Kellerzimmern anzutreffen ist.
    Tagebuch: http://www.haus-forum.ch/hausbau-tag...ch-blauen.html

    2002: Ein schönes Stück Land gesehen
    2002-2005: Warten auf das Land
    2005: Land gekauft
    Mai 2007: Mit der Hausplanung angefangen
    November 2008: Spatenstich
    September 2009: Einzug

  3. #3
    Sousol ist offline Mitglied
    Registriert seit
    21.06.2009
    Ort
    Zürich
    Beiträge
    14

    Standard

    Danke für die Infos. Dass es sich bei uns um einen Keller- statt Hauptraum handelt, ist (nach unserem Laien-Verständnis) durchaus möglich, gar wahrscheinlich. Wir wohnen im Kt. Zürich, werde mich jetzt über die hiesigen Richtlinien schlau machen.
    PS. Die Bezeichnung "Büro" wurde in den Detailplänen plötzlich in "Büro/Hobbyraum" geändert.
    Grosser Ärger: das Vertrauen in den Architekten schwindet langsam....

    Viel Erfolg noch beim eigenen Bauprojekt + merci nochmals.

  4. #4
    Avatar von Pfälzer
    Pfälzer ist offline Super-Moderator
    Registriert seit
    11.10.2007
    Ort
    DE+CH
    Beiträge
    6.172

    Standard

    Hallo Sousol,

    hast Du denn noch Unterlagen aus denen klar hervorgeht, dass dieses Zimmer als Kinderzimmer beschrieben wurde? Gibt es eine schriftliche Vorgabe, dass das Zimmer eines von 3 Kinderzimmern und eben kein Hobbyraum werden sollte?

    Wenn ja, würde ich dies diesem Architekten mal unter die Nase halten und ihn auffordern dafür zu sorgen (baulich) das dies auch so nutzbar wird. Dies bedeutet zumindest den Belichtungsanforderungen zu genügen, welche der Bauvorschrift des Kantons entspricht! Wobei diese eh nicht das Optimum darstellt, sondern vielmehr das Minimum um noch als "Wohnraum" durchgehen zu können.

    Wenn nicht, dann wird es vermutlich schwer fallen ihn von der Notwendigkeit zu überzeugen. Dann hat er wohl einen Fehler bei der Planung begangen oder es wahr schon zu Beginn klar, dass bei der Wohungsgröße keine andere Einteilung möglich war und hat dies nur bis nach dem Kauf zurück gehalten.
    Nun in den Bauplänen musste er natürlich eine Raumbezeichnung eintragen, da diese ja auch irgendwo in der Flächenberechnung wieder erfasst sein muss.

    Gibt es Unterlagen welche Eure Vorgaben bestätigen, er es sogar selbst so eingetragen hatte, dann verlangt die Herstellung von Wohnraum in der gekauften Größe. Oder tretet, wenn das Zimmer nicht als solches herstellbar ist, von Kauf zurück und sucht Euch einen gewissenhafteren Partner.

    Falls ihr dies nicht machen möchtet, dann wird es wohl dabei bleiben und das Zimmer wirkt eher wie ein "Loch" als an ein helles, freundliches Kinderzimmer!
    Dann solltet Ihr ggf. einen entsprechenden Preisabzug machen.
    Gruß vom Pfälzer
    architektur+baumanagement

    4xb@bluewin.ch

    H-F-Kompetenzzentrum Bau-Dienstleistungen

  5. #5
    Avatar von Bauexperte
    Bauexperte ist offline Donator
    Registriert seit
    12.05.2008
    Ort
    Zürich
    Beiträge
    229

    Standard Arglistige Täuschung...?

    Mir scheint wichtig, was beinhalten die Vertragsunterlagen, was wurde unterzeichnet, Vertrag, Beschreibung, Pläne etc. Nur das allein ist massgebend. Wird ohne Einwilligung des Käufers/Bestellers nach Unterzeichnung aller relevanten Unterlagen wesentlich Grundlegendes verändert, so liegt eine arglistige Täuschung vor, dann wäre sogar der Vertrag sog. sittenwidrig und müsste aufgelöst werden.

    Gruss
    Bauexperte

  6. #6
    Avatar von Isabelle
    Isabelle ist offline Mitglied
    Registriert seit
    26.03.2007
    Ort
    Duisburg => Zürich
    Beiträge
    249

    Standard

    Im Kanton Zürich gilt bzgl. der Lichtanforderung auch: Die Fensterfläche eines Wohnraums muß mind. 10% der Bodenfläche ausmachen. Bäder sind von dieser Regelung ausgenommen; keine Ahnung, ob Büros/ Nebenräume auch ausgenommen sind.
    http://kueferhaus.blogspot.com/ für alle, die italienisch lernen wollen

  7. #7
    Sousol ist offline Mitglied
    Registriert seit
    21.06.2009
    Ort
    Zürich
    Beiträge
    14

    Standard

    Danke für die Hinweise. Nein, es gibt leider keinen Beschrieb des fraglichen Zimmers als "Kinderzimmer". Es blieb bei der Bezeichnung "Büro" (mit nachträglicher Ergänzung "Hobbyraum") - wohl unser Fehler, dass wir dies nie korrigieren liessen.

    @Bauexperte & Pfälzer: Unterzeichnet wurden bisher: Handänderung Grundstück, Kaufzusage, Grundrissplan sowie GU-Werkvertrag und GU Allg. Bedingungen. Wesentliche Änderungen sind nicht vorgenommen worden, und leider haben wir nie darauf bestanden, den "Hobbyraum" als Kinderzimmer zu beschreiben (weil wir schlicht nicht auf die Idee gekommen sind).

    Wir werden die 10%-Regel bezgl. Fenster- und Raumgrösse jetzt überprüfen (ausmessen). Ausserdem fordern wir die Baueingabe von den Behörden, die haben wir vom Architekten bisher nicht erhalten (was offenbar üblich sein soll). Vielleicht wird da etwas ersichtlich.

    Wir lernen jeden Tag dazu.
    Der Architekt hat uns immer wieder mit Nachdruck versichert, dass alle unsere Bedenken von ihm gelöst würden. Inzwischen müssen wir feststellen, dass nicht eine dieser mündlichen Zusagen eingehalten wurde.
    Das wird uns wohl noch die eine oder andere schlaflose Nacht bescheren.

    Trotzdem. Danke für Eure Tipps und Hinweise.

 

 
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